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Nachlassplanung Erbschaft Spanien

 

Mit der Europäischen Erbrechtsverordnung, die am 17.08.2015 in Kraft trat, gibt es wesentliche Veränderungen, und als Experten mit Fachwissen im deutschen Erbrecht, spanischen Erbrecht und dem entsprechenden Erbschaftssteuer und Schenkungssteuerrecht in Deutschland und Spanien, sind ein kompetenter Ansprechpartner in der Beratung und vor allen Dingen sorgen wir fuer die Durchfuehrung in Spanien und Deutschland:

 

a. bei der Nachlassplanung bei deutsch-spanischen Erbschaften
b. Erbschein – Verfahren zur Erlangung des Erbscheins
c. Erbauseinandersetzungen

d. Erbstreitigkeiten vor Gericht

a. Nachlassplanung: Ein wesentliches Werkzeug für die Nachlassplanung ist die frühzeitige Erstellung eines Testaments. Gerade beim Testament gibt es verschiedenste Gestaltungsmöglichkeiten, insbesondere bei Kindern aus mehreren Ehen, unehelichen Kindern, Ehegattenerbrecht u.a. die nach spanischem Erbrecht und deutschem Erbrecht verschieden geregelt sind. Deshalb ist im Testament schon eine Rechtswahl zu treffen.

b. Der Erbschein wird nicht mehr in Deutschland beantragt, wenn ein Deutscher in Spanien verstirbt und dort 6 Monate vorher dauerhaft in Spanien gelebt hat. Der Erbschein ist dann in Spanien zu beantragen.

Das europäische Nachlasszeugnis gilt nur für den grenzüberschreitenden Rechtsverkehr, sprich ein in Deutschland Ansässiger verstirbt in Deutschland und vererbt eine Ferienimmobilie in Spanien.

 

c. Erbauseinandersetzungen werden jetzt vermehrt in Spanien ausgeführt werden, selbst wenn der Erblasser Deutscher war, da es schliesslich neuerdings auf den letzten Wohnsitz des Verstorbenen ankommt und auf die Lage des Nachlassvermögens

 

d. Erbstreitigkeiten werden jetzt vermehrt in Spanien ausgeführt werden, selbst wenn der Erblasser Deutscher war, da es schliesslich neuerdings auf den letzten Wohnsitz des Verstorbenen ankommt.

Bsp: Ein Deutscher lebte über Jahre in Spanien und verstirbt dort. Die Erben leben in Deutschland und streiten um die Auseinandersetzung, wobei das Vermögen in Spanien belegen ist. Hier gilt der Gerichtsstand in Spanien;

 

Bei steuerlichen Fragen, hat die Erbrechtsverordnung keine Änderungen gebracht, da es dabei bleibt, dass Immobilienvermögen in Spanien zu versteuern ist, selbst wenn der Erbe in Deutschland lebt. Zu beachten ist, dass der Erbe in Deutschland den gesamten Nachlass zu versteuern hat, wogegen in Spanien nur die dort belegene Immobilie.


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