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Berliner Testament bei einer Erbschaft in Spanien

 

EU Erbrechtsverordnung, in Kraft seit 17.08.2015

 

Mit der europäischen Erbrechtsverordnung, die seit dem 17.08.2015 in Kraft ist, stellt sich die juristische Frage, ob das Berliner Testament, welches in Spanien rechtlich nicht anerkannt ist, wirksam ist, wenn der Verstorbene:

  1. spanische Nationalität hatte und in Deutschland verstorben ist
  2. deutsche Nationalität hatte und in Spanien verstorben ist

Testamente, die vor dem Inkraftreten der europäischen Erbrechtsverordnung erstellt wurden, richteten sich nach dem Recht der Nationalität.
 

Praxisbeispiel

Die beiden Ehegatten haben im Jahre 2014 in Stuttgart ein Berliner Testament erstellt, beide haben die deutsche Nationalität und leben jetzt in Mallorca, Santanyi.

Normalerweise wäre das Berliner Testament auf Teneriffa/Mallorca unwirksam, wenn in dem Testament keine Rechtswahl zum deutschen Erbrecht getroffen wurde und aufgrund des spanischen Erbrechts ist ein Berliner Testament unwirksam.
 

Tipp

Diese rechtliche Frage kann zum Rechtsstreit führen, wenn der überlebende Ehegatte sich nicht mehr an das Berliner Testament hält und ein Einzeltestament erstellt und einen Dritten als Alleinerben einsetzt udn das eingesetzte gemeinsame Kind enterbt.

RA D.Luickhardt, Rechtsanwalt für Erbrecht in Spanien und Deutschland berät Sie zur Lösung der Konfliktsituation und führt mit seinem LEGALIUM Team den Rechtsstreit in Deutschland und Spanien, wenn es keine aussergerichtliche Lösung gibt.

Das Gesetz hat in der europäischen Erbrechtsverordnung Lösungsmöglichkeiten verankert, die auf die Normenanwendung im Erstellungszeitpunkt eines Erbvertrages verweisen, wenngleich juristisch streitig ist, ob ein Berliner Testament einem Erbvertrag gleichgestellt ist.

Die folgende Entscheidung, zeigt im Tenor auch eine Lösungsmöglichkeit.
 

Gerichtsentscheidung Oberlandesgericht Schleswig

OLG Schleswig: Gemeinschaftliches Testament bei Einzeltestamenten der Ehegatten

BGB §§ 2247, 2265, 2267, 2270

Auch zwei getrennte, äußerlich nicht miteinander verbundene Einzeltestamente können eine einzige Urkunde im Rechtssinne darstellen und ein gemeinschaftliches Testament bilden, wenn ihr innerer Bezug auf andere Weise eindeutig ist. Ein Zerschneiden der ursprünglich unzerteilten Urkunde stellt nicht notwendig einen Widerruf dar. (amtl. Leitsatz)

OLG Schleswig, Beschluss vom 28.05.2018

 


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