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Rechtliche Situation bei zwei Testamenten in Deutschland und

Spanien

 

In der Praxis kommt es häufig vor, dass in Deutschland ein Testament Erben bestimmt, und der Verstorbene in Spanien für seine Güter in Spanien in einem spanischen Testament andere Erben einsetzt.

Diese Kollision wird gemeinhin, dahin gelöst, dass eine Erbeneinsetzung als Vermächtnis ausgelegt wird, und zwar in dem Land, in dem nicht der Grossteil der Güter des Nachlasses liegen.

Gibt es in Spanien eine wertvolle Finca, aber in Deutschland nur ein geringes Bankvermögen, dann ist der testamentarische Erbe, der im spanischen Testament eingesetzte, und in Deutschland gilt der eingesetzte Erbe nur als Vermächtnisnehmer.

 

Unser Service:

Um diese diskussionsanfällige Kollisionslage zu vermeiden, empfehlen wir, dass wir Ihnen die Testamente vor dem Eintritt des Todesfalls entwerfen, so dass diese sich ergänzen und nicht widersprechen.

Sollte der Todesfall bereits eingetreten sein, und die oben genannte streitanfällige Situation vorliegen, stehen wir Ihnen für die gerichtliche Auseinandersetzung als in Deutschland und Spanien zugelassene Rechtsanwälte zur Verfügung.

Wichtig: Es ist zu unterscheiden, zwischen Erbrecht und Erbschaftssteuerrecht.

Verstirbt ein Deutscher ist stets Deutsches Erbrecht anzuwenden, auch wenn in Spanien ein Testament existiert.

Bei der Erbschaftssteuer findet jedoch meist das deutsche und spanische Erbschaftssteuerrecht zur Anwendung.

 

Erbschaftssteuerrecht:

Zwischen Deutschland und Spanien existiert kein Doppelbesteuerungsabkommen, welches die Erbschaftssteuer regelt. Das neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien, welches seit Mai 2011 in Kraft ist, regelt nur Ertragssteuerverhältnisse, aber nicht die Erbschaftssteuer.

Die deutsche Erbschaftssteuer knüpft die Steuerpflicht an den letzten Wohnsitz des Erblassers und den Wohnsitz des Erben an.

In der Praxis häufig werden spanische Ferienimmobilie vererbt. Damit hat der Verstorbene und die Erben den Wohnsitz in Deutschland. Deutsches Erbschaftssteuerrecht mit Freibeträgen von 400.000,00 EUR für die Kinder finden Anwendung.

Da die Ferienimmobilie in Spanien gelegen ist, wird auch die spanische Erbschaftssteuer anzuwenden sein.

 

Hinweis:

Nach Urteil vom EugH vom 03.09.2014 und der Steuerreform, die zum 01.01.2015 in Kraft trat, wurde die Optionsmöglichkeit in der spanischen Erbschaftssteuer eingeführt. Wenn Sie als Nichtssteuerresident eine Immobilie in Spanien erben, dann können Sie jetzt das Erbschaftssteuerrecht der Autonomen Region wählen, in der die Immobilie liegt.

Deshalb ist in Spanien schon beim Immobilienkauf die Erbschaftssteuerreduzierung anzudenken.

 

Spanisches Testament kontra deutsches Berlines Testament

Entscheidung des obersten spanischen Gerichts mit der Urteilsnummer 602/2010, hervorgegangen aus dem erstinstanzlichen Rechtsstreit von Palma de Mallorca (Calvia), zur Kollision zwischen einen deutschem Berliner Testament mit wechselbezüglichen verbindlichen Verfügungen und einem nachfolgenden spanischen Alleintestament.

 

Tipp und Hinweis:

Beide Testamente richten sich nach deutschem Recht, da der Erblasser Deutscher war.

Auch ein in Spanien erstelltes Testament ist nach Deutschem Recht anzuwenden, und wenn wie hier zuvor ein verbindliches Berliner Testament existiert, können dessen Verfügungen nicht einseitig durch ein spanisches Testament widerrufen werden.

Das oberste spanische Gericht hat der Anwendung des deutschen Erbrechts den Vorrang gegeben, und keinen Verstoss gegen den sogenannten ordre publico angesehen, dass im deutschen Zivilgesetzbuch die Unwiderrufbarkeit von testamentarischen Verfügungen statthaft ist.

 

Praxistipp:

OLG Hamm, Urteil vom 12.09.2017 : Wechselbezüglichkeit von Verfügungen in getrennten Urkunden.

1. Verfügungen, die im Wechselbezug stehen, müssen nicht zwingend zeitgleich in einer einheitlichen Urkunde getroffen werden. Sie können auch nacheinander in getrennten Urkunden niedergelegt werden. Allerdings muss in diesem Fall ein entsprechender Verknüpfungswille feststellbar sein, der sich aus den Urkunden zumindest andeutungsweise ergeben muss.

2. Auch ein langer Zeitraum von fast 40 Jahren, der zwischen den beiden Testamenten liegt, spricht nach den Gesamtumständen nicht entscheidend gegen die Annahme eines Verknüpfungswillens der Eheleute. Anhaltspunkte für eine nachträgliche Verknüpfung können sich etwa auch aus einer inhaltlichen Bezugnahme und einer gemeinsamen Verwahrung der Testamente ergeben.

3. Diese Feststellung eines lebzeitigen Eigeninteresses erfordert eine umfassende Abwägung der Interessen im Einzelfall. Es kann fehlen, wenn der Erblasser Zuwendungen erheblicher Vermögenswerte in erster Linie auf Grund eines auf Korrektur der Verfügung von Todes wegen gerichteten Sinneswandels vornimmt.

 

Erbschaftssteuer Spanien:

Beachten Sie, dass das Berliner Testament erbschaftssteuerlich äusserst ungünstig sein kann, da meist der Ehegatte und dann erst die Kinder als Schlusserben eingesetzt werden.

Trotz Anrechnungsbestimmungen im spanischen Erbschaftssteuerrecht, kann dies zu einer wesentlichen Erhöhung der Erbschaftssteuer führen und ist zu vermeiden, in dem die Kinder direkt als Vermächtnisnehmer auf das spanische Immobilieneigentum eingesetzt werden.

Beratung zur Erbschaftssteuer in Spanien durch uns in Deutschland und Spanien.

 

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