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Nachlassplanung – Vorsorgevollmacht in Spanien

 

RA D.Luickhardt, Rechtsanwalt für Erbrecht in Spanien und Deutschland zugelassen, betreut Sie auf Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura, Mallorca, Barcelona und Madrid, zu Fragen der Erbschaft und Nachlassplanung und Vorsorgevollmachten zu Lebzeiten

 

Vorsorgevollmacht nach deutschen Recht?

Die Vorsorgevollmacht in Spanien kann nach deutschem Recht abgeschlossen werden, und gilt dann nicht nur in Spanien, sondern auch in Deutschland.

Die Vorsorgevollmacht gilt zu Lebzeiten. Zu beachten ist, dass selbst eine Vollmacht, die nach deutschen Recht über den Tod hinaus erstellt wurde, in Spanien nur bis zum Tode geltend kann, da in Spanien Vollmachten über den Tod hinaus nicht zulässig sind.

Die Vorsorgevollmacht ist darauf angelegt, dass eine Person, die gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist, ihre Vermögenssorge selbst zu erledigen, einen Bevollmächtigten mit der Vorsorgevollmacht befugt, alle Rechtsgeschäfte im Rahmen der Vermögenssorge auszuführen.

Die Reichweite dieser Vollmachten müssen auf der einen Seite weite Befugnisse zur Vermögensverfügung geben, aber auf der anderen Seite ist zu beachten, dass eine Kontrolle dieses Bevollmächtigten praktisch nicht möglich ist.

Entscheidung BGH (Bundesgerichtshof)

Der deutsche oberste Gerichtshof, BGH hat hierzu im Mai 2018 eine interessante Entscheidung erlassen, wie folgt.

Kontrollbetreuung gegenüber bevollmächtigtem Sohn der Betreuten

 

Sachverhalt

Die 87-jährige Betroffene leidet nach zwei Schlaganfällen an einem schwer ausgeprägten chronischen hirnorganischen Psychosyndrom, wegen dessen sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann und zu einer freien Willensbildung nicht mehr in der Lage ist.

In den Jahren 2002 und 2006 hatte sie ihrem Sohn, dem Bet. zu 3, sowie ihrem Enkel, dem Bet. zu 4, notarielle General- und Vorsorgevollmachten erteilt, deren Wirksamkeit nicht in Zweifel steht.

Beide Bevollmächtigten sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Enkel sieht sich nicht in der Lage, die Vollmacht auszuüben.

Auf Anregung des bevollmächtigten Sohns wurde dieser mit Beschluss vom 24.11.2010 gleichzeitig zum Betreuer für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellt, um – wie mit Beschluss vom 29.12.2010 geschehen – einen Einwilligungsvorbehalt anordnen zu können.

Das AG Pirna (Beschl. v. 28.11.2016 – XVII 399/15) hat die Betreuung verlängert, den Sohn als Betreuer entlassen und die Bet. zu 1 als Berufsbetreuerin bestellt sowie den Aufgabenkreis erweitert auf die Stellung von Strafanträgen, den Widerruf der dem Sohn bezüglich der Vermögenssorge erteilten Vollmachten sowie die Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Versicherungsunternehmen, Renten- und Sozialversicherungsträgern.

Auf die Beschwerde des Sohns hat das LG Dresden (Beschl. v. 17.7.2017 – 2 T 1105/16) die Betreuung insgesamt aufgehoben.

Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Enkels, diese hatte Erfolg und führte zur Einrichtung einer Kontrollbetreuung.

Entscheidung des obersten Zivilgerichtes

    1. Zu den Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung und der Übertragung des Aufgabenkreises des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht (im Anschluss an Senat, NJW 2015, 3657 = FamRZ 2015, 2163).
    2. Soll dem Kontrollbetreuer die Ermächtigung zum Vollmachtwiderruf übertragen werden, setzt dies tragfähige Feststellungen voraus, dass das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt. (Leitsatz 2 von der Redaktion)

BGH, Beschluss vom 9.5.2018 – XII ZB 413/17


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