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Schenkung und Spanisches Erbrecht – Pflichtteil
Spanisches Erbrecht und Schenkung zum Nachteil eines Kindes
Das spanische Erbrecht hat für das Kind ein dingliches Pflichteils und Mindesterbrecht vorgesehen.
Beispiel:
Es gibt einen Nachlass von 1 Mio EUR, und zu Lebzeiten bekommt ein Kind von 2 Kindern, eine Schenkung von 500.000 EUR. Im Testament werden beide Kinder zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt und der Witwer erhält das sogenannte Drittel des Nachlasses der freien Verfügbarkeit.
Der strenge Pflichtteil (legitima estricta) pro Kind betraegt 166.666,67 EUR.
Sollte in dem Nachlass nicht ausreichende Geldmittel vorhanden sein, um beide Kinder gleichzustellen, dann wäre zunächst der Erbteil des beschenkten Kindes um 166.666,67 EUR zu kürzen. Diesen Betrag erhält das nicht beschenkte Kind. Allerdings erhält das nicht beschenkte Kind durch das Testament mehr als den strengen Pflichtteil und damit keinen Ausgleichsanspruch. In welchen Fällen kann eine Schenkung zu Lebzeiten gerichtlich angefochten werden ?
- Verkäufe ohne Geldfluss sind verdeckte Schenkungen und rechtlich unwirksam. Sie können gerichtlich als unwirksam erklärt werden. Es gibt keine beschränkende Frist für die Klageeinreichung.
- Schenkung verdeckt als Verkauf und der Kaufpreis wird mit Pflegeleistungen bezahlt.
Welches Bewertungszeitpunkt ist massgebend?
Es gilt nicht der Zeitpunkt der Schenkung/Verkaufes, sondern der Todeszeitpunkt des Schenkers. Es ist der Verkehrswert zu ermitteln. Die Vorgehensweise der Erben bei einer Erbsache sollte sein, dass der Nachlass mit einem Inventar zum Todeszeitpunkt festzustellen ist. Es ist abzuklären, ob es in den letzten Jahren vor dem Tod Schenkungen gab und diese Schenkungen sind dem Nachlass hinzuzurechnen.
Sollte nicht im Rahmen der Nachlassverteilung die benachteiligten Erben aus dem Nachlassvermögen finanziell ausgeglichen werden können, erst dann ist an die Reduzierung der Schenkungen zu denken, die innerhalb von 4 Jahren nach der Erbschaftseröffnung eingeklagt werden muss.
Nutzen Sie den Service von RA D.Luickhardt, Rechtsanwalt mit Doppelzulassung in Spanien und Deutschland für Erbrecht, und seinem Legalium Team, von der Nachlassplanung in erbschaftsteuerlicher Hinsicht, zur zweisprachigen Testamentserstellung in Spanien, bis hin zur Erbschaftsabwicklung mit Erledigung der Fomalitäten der Erbschaftsteuer und Vollabwicklung des Immobilienverkaufes in Spanien.
Nutzen Sie unseren Service der Steuerberechnung vor der Ausführung der Schenkung in Spanien. Zum einen dient es zur steuerlichen Optimierung und zum anderen werden alle anfallenden Steuern berechnet, auch die gemeindliche Wertzuwachssteuer und die Veräusserungssteuer, die in Spanie nicht nur beim Verkauf, sondern auch bei Schenkung zur Zahlung fällig werden kann, abhängig vom Schenkungswert. Der Schenkungswert ist nicht der Katasterwert, sondern der Referenzwert.
Wir sind tätig auf Mallorca, Ibiza, Barcelona, Costa Brava, Madrid, Alicante, Marbella, Teneriffa, La Palma, Fuerteventura und Gran Canaria.
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