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Spanisches Erbrecht

 

Schenkung und Pflichtteilsergänzung

 

Stand: 06.02.2023

Immer mehr Deutsche werden vom spanischen Erbrecht betroffen Bei fehlendem Testament und Ansässigkeit in Spanien 6 Monate vor dem Tod, wird automatisch das spanische Erbrecht Geltung finden (Europäischen Erbrechtsverordnung, seit 2015).

 

Fallbeispiel Schenkung und Pflichteilsergänzung

Schenkte der Verstorbene 2 Jahre vor seinem Tod seine einzige Immobilie an einen von zwei Söhnen, dann würde beim Tod der andere Sohn nichts mehr erhalten, wenn die Immobilie das einzige Vermögensgut war.

Im Spanischen Erbrecht wird der Nachlass in 3 Drittel aufgeteilt.

  • 1.Drittel: Strenger  Pflichtteil
  • 2.Drittel: Erweiterter Pflichtteil
  • 3. Drittel: Frei verfügbares Drittel

 

Gehen wir davon aus, dass die Immobilie am Todestag einen Wert von 210.000 EUR hatte.

Damit hätte jeder Sohn einen strengen Pflichtteil von 35.000 EUR und mit dem frei verfügbaren Drittel, (3. Drittel), einen erweiterten Pflichtteil von 35.000 EUR

Folglich hat der Sohn, der zwar wegen fehlendem Testament, gesetzlicher Erbe ist, einen Anspruch auf den beschenkten anderen Sohn von 70.000 EUR.

 

TIPP:

Die Klage auf Reduzierung der Schenkung zu Gunsten des benachteiligten Pflichtteilsberechtigten ist innerhalb  von 5 Jahren nach dem Todestag einzureichen. Es handelt sich nicht um eine Verjährungs-, sondern um eine  nicht unterbrechbare und nicht verlängbare Ausschlussfrist.

Rechtsvergleich zum deutschen Erbrecht

Hier ist die Pflichtteilsergänzungsanspruchklage nicht mehr möglich, wenn die Schenkung 10 Jahre vor dem Todesfall erfolgte, und zwischen dem 10 Jahr und Todestag, ist der Schenkungswert jeweils um 10% vermindert, Art.2325 BGB

Ausnahme: Bei Schenkung unter Niessbrauchsvorbehalt läuft die 10 Jahresfrist nicht bis zum Todestag, bzw Niessbrauchslöschung.

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