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Erbvertrag und Europäische Erbrechtsverordnung
Am 10.07.2019 wurde vom deutschen Bundesgerichtshof (BGH) ein aktuelles Urteil über die Rechtswahl in einem Erbvertrag gefällt. In dem Erbvertrag, der vor Inkrafttreten der europäischen Erbrechtsverordnung unterschrieben wurde, hat man die Rechtswahl zum deutschen Erbrecht getroffen. Der Erbvertrag behielt seine Gültigkeit.
Der BGH entschied wie folgt
Heilung eines unwirksam errichteten Erbvertrags aufgrund einer nur nach der EuErbVO zulässigen Rechtswahl
Art. 83 Abs. 1, 2 Alt. 1, 27 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. a) und c), 25 Abs. 3, 22 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2
3 Abs. 1 lit. a) und d) EuErbVO
§§ 2289 Abs. 1 S. 1 und 2, 2279 Abs. 2, 2276 Abs. 1 S. 1, 2077 Abs. 2 BGB
- Zur Wirksamkeit der Wahl des deutschen Errichtungsstatuts in einem Erbvertrag, der von einer nach dem 17.8.2015 verstorbenen deutschen Erblasserin mit einem italienischen Staatsangehörigen vor diesem Stichtag (Art. 83 Abs. 1 EuErbVO) geschlossen worden war.
- Eine vor dem Stichtag 17.8.2015 getroffene (unwirksame) Rechtswahl wird aufgrund der Übergangsbestimmung des Art. 83 Abs. 2 Alt. 1 EuErbVO unter den Voraussetzungen des Kapitels III der VO wirksam.
- Die Übergangsbestimmung erfasst infolge ihrer allgemeinen Verweisung auf Kapitel III und damit auf Art. 25 Abs. 3 EuErbVO auch Erbverträge bezüglich Zulässigkeit, materieller Wirksamkeit und Bindungswirkung eines Erbvertrages einschließlich der Voraussetzungen für seine Auflösung.
- Art. 25 Abs. 3 EuErbVO erweitert den Kreis wählbarer Rechte und ermöglicht bei mehrseitigen Erbverträgen die einheitliche Wahl des Errichtungsstatuts nach dem Recht des Staates, dem nur eine der Vertragsparteien angehört.
- Eine vertragliche Alleinerbeneinsetzung verliert durch die Beendigung der damals bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen den Parteien nicht ihre Wirksamkeit und Bindungswirkung; §§ 2279 Abs. 2, 2077 Abs. 2 BGB finden auf diese Gemeinschaft keine Anwendung.
- Die Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 2 Alt. 1 EuErbVO entwertet die Rechtsposition eines Erblassers nachträglich dadurch, dass er nach dem Stichtag an seine zuvor unwirksam errichtete Verfügung von Todeswegen gebunden ist.
- Eine solche unechte Rückwirkung verstößt angesichts der Überganszeit von rund drei Jahren und der ratio legis, einerseits einen Vertrauensschutz des Erblassers zu schaffen und andererseits das Ziel dieser gewollten Gesetzesänderung zu erreichen, nicht gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit.
(Leitsatz 1 amtlich; Leitsätze 2 bis 7 von RiBGH a.D. Roland Wendt, Karlsruhe)
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