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Berliner Testament in Spanien

 

RA D.Luickhardt, Rechtsanwalt für deutsches und spanisches Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht berät Sie in Deutschland und Spanien (Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura, Mallorca)

 

Das Berliner Testament kann durch Rechtswahl auch in Spanien gelten, wenn beim Tod die Ansässigkeit in Spanien ist, aber zuvor in dem Testament schriftlich niedergelegt war.

Das Berliner Testament hat den Vorteil, dass Ehegatten ein Testament gemeinsam errichten können und sich gegenseitig als Erben, und die Kinder als Schlusserben einsetzen können.

Daraus können aber auch Nachteile entstehen.

RA D.Luickhardt berät Sie zum deutschen Erbrecht und zur Testamentsgestaltung, so dass die Nachteile des Berliner Testaments durch entsprechende Testamentsklauseln umgangen werden.

 

Nachteile Berliner Testament

Ein typischer Nachteil eines Berliner Testaments ist die Wechselbezüglichkeit, dass beide Ehegatten sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die beiden Kinder als Schlusserben.

Stirbt der erste Ehegatte, dann kann der überlebende Ehegatte nicht das Testament ändern und eines der beiden Kinder bevorziehen.

Diese Beschränkung kann aus dem Berliner Testament herausgenommen werden, und beispielsweise formuliert werden, dass der überlebende Ehegatte frei verfügen kann.

 

Beispiel:

Die Verfügung für die Erbeneinsetzung des Erstversterbenden ist wechselbezüglich und der Überlebende ist frei, anderweitig zu verfügen.

 

Unser Service:

RA D.Luickhardt und sein Legalium Team stehen Ihnen für die Erstellung Ihres Testaments in Spanien, Nachlassplanung und spanische Erbschaftsteuererklärung mit vollständiger Erbschaftsabwicklung zur Verfügung.

 

Grundinhalte eines Berliner Testaments

Herr……………….

geboren…………….

dessen Ehefrau…………….

geboren am………………..

beide wohnhaft in………….

– im folgenden auch „die Ehegatten“ – ausgewiesen durch Vorlage ihres Personalausweises und NIE Nummer

Gemeinschaftliches Testament

    • § 1 Vorbemerkung

       

      Die Ehegatten erklären vorab:

      Geburtsstandesamt und Geburtsregisternummer des Ehemannes lauten:

      Geburtsstandesamt und Geburtsregisternummer der Ehefrau lauten:

      Wir haben am ….. vor dem Standesbeamten…….die beiderseits erste Ehe geschlossen und sind im gesetzlichen Güterstand verheiratet. Aus unserer Ehe ist ein gemeinschaftliches Kind hervorgegangen, unser Sohn……….

      Einseitige Abkömmlinge hat keiner von uns beiden.

      Wir haben bislang beide keine Verfügungen von Todes wegen errichtet, insbesondere keine mit Bindungswirkung. Ebenso wenig haben wir bislang als Erblasser sonstige erbrechtlich relevante Rechtsgeschäfte (zum Beispiel Pflichtteilsverzichte) vorgenommen.

      Wir sind beide ausschließlich deutsche Staatsangehörige, haben beide unseren gewöhnlichen Aufenthalt iS der EuErbVO ausschließlich in Deutschland und Auslandsvermögen in Spanien, auf Teneriffa.
      Es gilt deutsches Erbrecht für dieses Testament, auch wenn beim Tode einer der Testierenden, den gewöhnliche Aufenthalt in Spanien hätte.

    • § 2 Frühere Verfügungen von Todes wegen

      Vorsorglich werden hiermit ‑ soweit rechtlich möglich ‑ sämtliche Verfügungen von Todes wegen, die einer der Ehegatten oder beide bislang als Erblasser errichtet haben, in vollem Umfang aufgehoben bzw. widerrufen.

      Die Rechtsnachfolge von Todes wegen beider Eheleute – soweit durch Verfügungen von Todes wegen geregelt – soll sich also ausschließlich nach der jetzigen Urkunde richten.

    • § 3 Erbfolge

      (1) Die Ehegatten setzen sich gegenseitig zu alleinigen Vollerben ein.

      (2) Ersatz- und Schlusserben der Ehegatten ist deren gemeinschaftliches Kind….

      Option: Ersatzerbenklausel

      Option: Pflichtteilsstrafklausel bei mehreren Kindern.

      Macht nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehegatten ein bei diesem Erbfall pflichtteilsberechtigter Abkömmling dieses Ehegatten (oder im dessen Namen die Person, die für dessen Vermögenssorge zuständig ist) im Pflichtteilsrecht wurzelnde Ansprüche oder/und Rechte geltend und wird dieses Begehren ganz oder teilweise erfüllt, so gelten dieser Abkömmling und dessen Abkömmlinge beim Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten sämtlich als weggefallen; wird bzw. werden also weder Erbe durch diese noch durch irgendeine andere Verfügung von Todes wegen noch durch gesetzliche Erbfolge.

      Ihr fingierter Wegfall kommt vielmehr den anderen gewillkürten oder gesetzlichen Erben des zuletzt versterbenden Ehegatten so zugute, als wären die betroffenen Abkömmlinge beim Tod des zuletzt versterbenden Ehegatte bereits alle verstorben.

      Die Rechtsfolgen dieser Pflichtteilsstrafklausel treten nicht ein, soweit die Geltendmachung nachweislich mit Einverständnis des überlebenden Ehegatten erfolgte.

    • § 4 Vermächtnisse

      Option wie oben beschrieben, nur Wechselbezüglichkeit bezüglich des ersten Erbfalls, und dann Befreiung des überlebenden Ehegattens, der dann Vermächtnisse vor seinen Tode ergänzend erlassen kann.

    • § 5 Wechselbezüglichkeit

      (1) Die Alleinerbeinsetzung der Ehefrau durch den Ehemann und die Alleinerbeinsetzung des Ehemannes durch die Ehefrau gemäß § 3 Abs. 1 dieser Urkunde stehen zueinander im Verhältnis der Wechselbezüglichkeit gemäß den §§ 2270, 2271 BGB.

      (2) Option: Wechselbezüglichkeit nur beim ersten Erbfall.

      (3) Sämtliche weiteren Verfügungen von Todes wegen in dieser Urkunde sind nicht wechselbezüglich.

  • § 6 Auflösung der Ehe; Widerruf zu Lebzeiten des anderen Ehegatten

    Im Fall der vor dem Tode des zuerst Versterbenden der Ehegatten erfolgten Auflösung ihrer Ehe und in den sonstigen in den § 2268 Abs. 1, § 2077 Abs. 1 BGB genannten Fällen sind sämtliche Verfügungen von Todes wegen – ob wechselbezüglich oder nicht – in dieser Urkunde unwirksam.

    Dasselbe gilt, wenn einer der Ehegatten zu Lebzeiten des anderen dessen Alleinerbeinsetzung gemäß § 2271 Abs. 1 S. 1 BGB wirksam widerruft. Hierzu wird ausdrücklich klargestellt und vorsorglich angeordnet, dass dies jeweils nicht für die Aufhebungen und Widerrufe gemäß § 2 dieser Urkunde gilt.

Dieses Formulierungsbeispiel ersetzt keine Einzelfallberatung und kann nicht benutzt werden.

Service

Als Steuerberater in Spanien, steht Ihnen Herr RA D.Luickhardt auch zur Optimierung der spanischen Erbschaftsteuer zur Verfügung. Schliesslich wird beim Berliner Testament nicht optimiert der Freibetrag der Kinder genutzt.

Bei einem Erbfall in Teneriffa mit zur Zeit 99,9% Vergünstigung in der Erbschaftsteuer ist dies unbeachtlich, aber wenn der Erbfall in Denia (Valencia) stattfindet, wo nur ein Freibetrag von 100.000 EUR besteht, hat die Steueroptimierung wesentliche Wirkung.

 

Berliner Testament in Spanien und die EU Erbrechtsverordnung

 

Beispiele aus der Praxis – 1

Ein deutsches Ehepaar lebt in Deutschland und hat eine Ferienimmobilie auf Mallorca. Es besteht ein Berliner Testament, wo sich die Ehegatten als Erben gegenseitig einsetzen und zum Schluss die gemeinsamen Kinder Erben werden.

Da das deutsche Ehepaar in Deutschland lebt ist das deutsche Erbrecht auch auf die Immobilie in Mallorca anzuwenden.

Sollte es zu einem Todesfall kommen, dann ist in Deutschland aufgrund des Berliner Testaments ein europäisches Nachlasszeugnis einzuholen und gemäss dem deutschen Erbrecht wird das Grundbuch auf Mallorca umgeschrieben.

 

Beispiel 2

Das Ehepaar hat die spanische Nationalität und hat das Testament im Jahre 2010 erstellt. Die Ehepartner haben eine Immobilie auf Teneriffa. Sie leben in Deutschland und waren der Meinung, dass sie ein Berliner Testament in Deutschland erstellen können, was auch wirksam ist.

Nach dem spanischen Erbrecht gelten in 669 und 733 CC (spanisches Zivilgesetzbuch), dass sogenannte testamentos mancomunados, also gemeinschaftliche Testamente wie das Berliner Testament mit wechselbezüglich und gegenseitig verpflichtenden Testamentsverfügungen, wie dass sich die Ehegatten gegenseitig als Erben einsetzen, als rechtswidrig und gar für nichtig angesehen werden.

Diese rechtliche Meinung hat sich bis heute gehalten, wenngleich unter der neuen Erbrechtsverordnung in Europa, die seit dem 17.08.2015 in Kraft ist und mit deren Regelungen in Art.75, 24-27 von einer Wirksamkeit dieses Berliner Testaments auszugehen ist, wenn es von Personen erstellt wurde, die in Deutschland leben, obgleich sie die spanische Nationalität haben.

 

Beispiel 3

In der typischen Mallorca Erbschaft, wo deutsche Ehegatten, die in den neunziger Jahren ein Berliner Testament erstellt haben, nach Mallorca ziehen und dann dort ansässig sind, bis zum Tode, ist Vorsicht geboten.

Nach der europäischen Erbrechtsverordnung gilt schliesslich, dass das Erbrecht Anwendung findet, welches am Ansässigkeitsort gilt, auf Mallorca wäre es das spanische Erbrecht mit einigen regionalen Besonderheiten der Balearen.

 

Tipp

Wir empfehlen, solange die Ehegatten noch leben, das Berliner Testament mit einer Rechtswahl zum deutschen Erbrecht zu ergänzen, dann bleibt das Berliner Testament auch nach dem Tod gültig und Kinder aus der ersten Ehe können es nicht anfechten.

 


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