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Erbschaft – Immobilie in Spanien
Pflichtteil Deutschland – Spanien
Stand: 14.01.2023
Fallbeispiel
Der leibliche Vater ist auf Teneriffa, Andorra oder Mallorca verstorben und hat dort 6 Monate vorher gelebt. Er hatte kein Testament erstellt und hinterlässt eine Ehefrau und einen Sohn, die sich nicht verstehen.
Welches Erbrecht und damit Pflichtteilsrecht findet Anwendung?
Es gilt nach der europäischen Erbrechtsverordnung das spanische Erbrecht, da der Verstorbene die letzten 6 Monate seiner Ansässigkeit in Spanien hatte.
Hätte der Vater in Andorra gelebt, dann ist ebenso die europäische Erbrechtsverordnung anzuwenden und nach Art. 249 Ley de Sucesión por causa de muerte. (Andorra), Andorranisches Erbrecht, gilt: im Falle dass Kinder des Erblassers oder Nachkommen dieser miterben, hat der überlebende Ehepartner oder Lebenspartner Recht auf den Nießbrauch von 50 % der Erbschaft, obschon mit dem Erben oder den Erben die Umwandlung seines Rechtes in Zuschreibung des vollen Eigentums frei vereinbart werden kann.
Deutsches Pflichtteilsrecht
- Würde das deutsche Pflichtteilsrecht gelten, wenn zum Beispiel der Vater noch einen Wohnsitz in Deutschland gehabt hätte? In diesem Falle hätte dann die Witwe weitergehende Rechte, allerdings hat sie nur einen Geldanspruch und keinen dinglichen Anspruch auf Grundbucheintragung, wenn es eine Immobilie in der Erbschaft gibt.
Wäre die Witwe in der Zugewinngemeinschaft verheiratet gewesen, was den gesetzlichen Normalfall darstellt, dann hätte sie einen Pflichtteil von 25%. - Wären die Eheleute mit einem Ehevertrag und der Gütertrennung verheiratet gewesen, dann hätte die Ehefrau bei einem Kind des Verstorbenen auch 25% Pflichtteil, jedoch wenn mehrere Kinder vorhanden wären, dann wäre es bei 2 Kindern, nur noch 1/6 und bei 3 Kindern 1/8
Merke:
Schon zu Lebzeiten kann damit durch Nachlassplanung und Ehevertrag dem Ehegatten ein höherer Pflichtteil oder den Kindern ein höherer Pflichtteil zugerechnet werden. Der letzte Wohnsitz vor dem Tod ist entscheidend, insbesondere wenn kein Testament erstellt wurde.
In Spanien und Andorra werden die Kinder im Pflichtteilsrecht stets besser gestellt als der Ehegatte, einmal durch den Erhalt des grössten Teils der Erbschaft und auch durch den dinglichen Charakter, d.h. dass die Kinder stets im Grundbuch eingetragen werden und in der Praxis meist die Witwe ausbezahlt wird, und der Nießbrauch nicht erst im Grundbuch notiert wird, wenn es Patch Work Familienverhältnisse sind.
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