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Erben in Spanien – Staatserbe
Sollte kein Erbe ermittelt werden können, dann ist der deutsche Fiskus Erbe.
§ 1936 [1] Gesetzliches Erbrecht des Staates – ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.
Sollte der Verstorbene Deutscher gewesen sein und in Spanien ansässig, dann bliebe nur der Bund als Erbe.
Die europäische Erbrechtsverordnung regelt hierzu:
Auswirkungen der Eu-ErbVO
Hinsichtlich ausländischen Vermögens ist unter Geltung der Eu-ErbVO ein öffentlich-rechtliches Aneignungsrecht des Belegenheitsstaats vorrangig vor dem Erbrecht der Bundesrepublik, wenn der Zugriff etwaiger Gläubiger auf den Nachlass gesichert ist, Art. 33 Eu-ErbVO.
Damit könnte trotz deutscher Nationalität der spanische Staat Erbe werden.
Die Stellung eines Gläubigers ist vereinfacht, wenn der Staat Erbe wird, da er den Anspruch gegen den Staat hat, der im Zweifel die Haftung auf den Nachlass beschränken muss.
Hierzu die aktuelle Rechtsprechung
Kein Rechtsschutzbedürfnis eines Beteiligten für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft bei Fiskuserbschaft BGB §§ 1960 Abs. 1 u. 2, 1961, 1964 Abs. 1; GNotKG § 34 Abs. 2 S. 1, § 64 Abs. 1
- Gemäß § 1964 Abs. 2 BGB begründet der Feststellungsbeschluss, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist, die Vermutung, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe ist. Damit besteht kein Rechtsschutzbedürfnis eines Beteiligten für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft.
- Das Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, wenn der Gläubiger auf die Bestellung des Nachlasspflegers für die Geltendmachung seines Anspruchs angewiesen ist. Mit dem Feststellungsbeschluss wird der Staat verpflichtet, den Nachlass in Besitz zu nehmen, und alle vererblichen Rechte und Pflichten zu übernehmen. Beim Staatserbrecht handelt es sich nicht um ein hoheitliches Aneignungsrecht. Sinn und Zweck429 OLG Hamm: Kein Rechtsschutzbedürfnis eines Beteiligten für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft bei Fiskuserbschaft der Regelung liegt nicht in fiskalischen Gründen, sondern u.a. in der Ordnungsfunktion, nämlich im Bestreben, herrenlose Nachlässe zu verhindern und eine ordnungsgemäße Nachlassabwicklung zu gewährleisten, zumal der Staat über einen umfänglichen und sachkundigen Verwertungsapparat verfügt, so dass eine öffentlich-rechtliche Durchführung der Nachlassabwicklung gerechtfertigt ist.
Angesichts dessen entfällt mit Feststellung des Staatserbrechts das Bedürfnis eines Gläubigers, sich zur gerichtlichen Verfolgung seiner Forderung an einen bestellten Nachlasspfleger zu wenden. Vielmehr besteht nunmehr die Möglichkeit, den Staat in Anspruch zu nehmen.
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