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Erbschaft Spanien – Testamentsvollstrecker

 

Testamentsvollstreckung Spanien, Deutschland – Aktuell

Nach dem Urteil des spanischen zentralen Finanzgerichtes vom 18.05.2017 kann ein Testamentsvollstrecker nicht eine Erbschaftssteuererklärung abgeben, sondern es müssen stets die Erben deren Erbschaftssteuererklärung eigenverantwortlich abgeben.

Im vorliegenden Falle gab es einen Todesfall und es gab keine Kinder und keine Eltern, sondern die Erben waren die Kinder der Geschwister. Testamentsvollstreckung wurde angeordnet.

 

MERKE:

 

Ein typischer Fehler der Erben war, dass sie die Immobilienwerte zu hoch angegeben hatten und daraufhin eine korrigierende Steuererklärung abgegeben haben, die nicht von der Finanzbehörde akzeptiert wurde. Dann begann der entsprechende Rechtsstreit und darin wurde festgestellt.

 

  1. Testamentsvollstrecker: Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe den Erblasserwillen zu erfüllen, aber nicht den Nachlass steuerlich zu vertreten. Die Haftung für die Erbschaftssteuer verbleibt alleine den Erben.
  2. Erbschaftsannahme mit Haftungsbeschränkung auf den Nachlass.Obgleich es zu einer Haftungsbeschränkung kommt, wurde die Erbschaft von den Erben akzeptiert, folglich werden diese steuerpflichtig.
  3. Nachträgliche Anpassung von Werten der Immobilie.Die nachträgliche Anpassung ist nach Art. 108 spanische Abgabenordnung nur möglich, wenn Beweis geführt wird, dass die erste Wertangabe unrichtig war.
  4. Erbschaftskosten sind steuermindernd?Nur die nach Art.14 spanisches Erbschaftssteuergesetz genannten Ausgaben sind abzugsfähig, hierzu zählen nicht die Verwaltungskosten. Nach Art.13 spanisches Erbschaftssteuergesetz sind nur Schulden absetzbar, die schon beim Erbfall bestanden und nicht erst durch die Verwaltung entstanden sind.

 


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