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Ausschlagung der Erbschaft in Spanien

 

Aktuell: 28.10.2022

 

Die Ausschlagung in Spanien ist komplex geregelt und schon in der Unterscheidung zwischen Annahme, aceptacion, Verzicht, renuncia, und Ausschlagung, repudiacion, verstecken sich erhebliche Verpflichtungen für den als Erben ernannten und dieser sollte unsere Fachkompetenz im spanischen Erbrecht nutzen und Beratung in deutscher Sprache zum spanischen Erbrecht in Anspruch nehmen.

Mit der europäischen Erbrechtsverordnung ist es durchaus möglich, dass ein Deutscher in Madrid, Teneriffa oder Mallorca verstirbt und das spanische Erbrecht im Testament wählt. Sollten Sie als Erben berufen sein, dann ist nach spanischem Erbrecht auszuschlagen und nicht nach dem deutschen Erbrecht, obgleich der Verstorbene die deutsche Staatsbürgerschaft hatte.

 

Deutsches Erbrecht / Spanisches Erbrecht

Nach deutschem Erbrecht besteht eine Frist zur Ausschlagung (repudiacion) von 6 Wochen und bei Auslandswohnsitz von 6 Monaten, wogegen im spanischen Erbrecht keine Ausschlagungsfrist besteht.

Der Erbe kann ausschlagen, solange er die Erbschaft nicht ausdrücklich oder stillschweigend angenommen hat.

 

Hinweis versteckte Frist zur Ausschlagung

Verlangt ein Gläubiger des Verstorbenen Auskunft über das Nachlassvermögen und antwortet der Erbe nicht innerhalb von 30 Tagen, dann gilt die Erbschaft als angenommen.

 

Beispiel

Sie werden als Erbe eingesetzt und im Testament Ihre Tochter als Ersatzerbin, wenn Sie vorversterben oder ausschlagen.
Dann dürfen Sie keinesfalls explizit zu Gunsten der Tochter ausschlagen, sonst kann von einer Erbschaftsannahme mit nachfolgender Schenkung an die Tochter ausgegangen werden, mit der entsprechenden Schenkungsteuerlast für die Schenkung und die Erbschaftsteuerlast für das Erbe.

 

Erbschaft Steuertipp

Die Ausschlagung sollte in jedem Falle vor der 4,5 jährigen Verjährung der Erbschaftsteuer erfolgen, ohne Benennung eines Begünstigten, dann ist keine Pflicht zur Schenkungssteuerzahlung für den Begünstigten aus der Ausschlagung gegeben, gemäß Art.28 LISD (spanisches Erbschaftsteuergesetz)

 

Wirkung der Auschlagung der Erbschaft in Spanien

Mit der Ausschlagung entfällt die Erbenstellung rückwirkend zum Todestag.

 

Empfehlung

Sollte wegen Sorge vor hohen Schulden ausgeschlagen werden, empfehlen wir stets, dass zunächst ein Nachlassinventar erstellt wird, um alle Vermögensgüter und Schulden prüfen zu können. Und sollte daraus keine sichere Erkenntnis ergehen, ob positives Vermögen vorhanden ist, kann die Erbschaft ausgeschlagen werden oder beschränkt auf den Nachlass angenommen werden (beneficio del inventario) und der Erbe haftet nur mit dem Nachlassvermögen, nicht mit dem Eigenvermögen.

Nutzen Sie unseren LEGALIUM Service: RA D.Luickhardt, mit Doppelzulassung als Rechtsanwalt in Deutschland und Spanien (Mallorca, Teneriffa, Gran Canaria) und Steuerberater in Spanien vertritt Sie bei der Ausschlagung in Spanien.

 

 


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