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Strassenverkehrsunfall in Spanien und Erbschaft
Strassenverkehrsunfall Spanien mit Todesfolge – Gerichtliche Entscheidung vom obersten europäischen Gerichtshof mit Urteil vom 01.01.2011
Zu den häufigen Fällen in der Praxis gehört, dass ein Kraftfahrzeuginhaber abends mehr als erlaubt an Alkohol konsumiert hat und den Beifahrer auffordert, das Fahrzeug zu führen.
Dieser verursacht einen schweren Verkehrsunfall, bei dem der Kraftfahrzeuginhaber und Versicherte schwer oder gar tödlich verletzt wird.
Der vorliegende Fall kam zum obersten europäischen Gericht mit der Frage, ob die Versicherer eine Leistung an den schwerverletzten Beifahrer verweigern dürfen, da er nicht selbst gefahren ist, und wenn die Versicherer Versicherungsleistungen erbringen, ob dann die Versicherer später gegen den versicherten Kraftfahrzeuginhaber bzw. dessen Erben in Regress gehen können, und zwar in gleicher Höhe, wie sie ihn entschädigt haben.
Die Fallkonstellation hat sich in Grossbritannien zugetragen, aber das Urteil findet auch auf Verkehrsunfälle in Spanien Anwendung, da die nationalen Versicherungsgesetze die europäischen Kraftfahrzeugrichtlinien erfüllen müssen, und zwar der Grundgedanke ist, dass jedes Verkehrsopfer entschädigt werden muss, sei es durch die abgeschlossene Haftpflichtversicherung, oder subsidiär durch ein Verkehrsopferfonds, mit Ausnahme des Unfallverursachers.
Deshalb hat das Urteil richtig entschieden, dass der Kraftfahrzeuginhaber auch als Beifahrer mitversichert ist, wenn er eine andere Person das Führen des Autos erlaubt, obgleich er wissen konnte, dass er selbst und der Fahrer dann nicht versichert sind.
Im Einzelfall kann die Instanzenrechtsprechung abweichen, deshalb ist beim Abschluss einer Kraftversicherung in Spanien auf diese Versicherungsbedingung vertragsbezogen zu achten.
Damit ist auch der Erbe entlastet, da ein Anspruch des Versicherers gegen den verstorbenen Beifahrer grundsätzlich als Nachlassverbindlichkeit auch gegen den Erben geltend gemacht werden konnte. Der Erbe hat dann Haftungsbegrenzungsmöglichkeiten. Mit dem Tode des Erblassers gehen dessen Vermögen und Verbindlichkeiten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben über, Par. 1922, 1967 BGB.
Die nähere Ausgestaltung der Haftung des Erben regeln die Par. 1967 bis 2017 BGB; eine Sonderregelung für die Miterben enthalten die Par. 2058 bis 2063 BGB.
Das BGB hat sich unter den verschiedenen Haftungsmöglichkeiten eines Erben für die unbeschränkte, aber beschränkbare Haftung entschieden und es damit dem Erben überlassen, seine vorläufige Haftung mit Nachlass und Eigenvermögen in eine endgültig auf den Nachlass beschränkte zu verwandeln.
In der Regel muss er dazu die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens herbeiführen, Par. 1975 BGB. Beim Fehlen einer kostendeckenden Masse führt auch die Erhebung der sog. Dürftigkeitseinrede zur Haftungsbeschränkung, Par. 1990 BGB.
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