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Legalium - Rechtsanwälte und Steuerberater Spanien

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Vertrauen - Wirksamkeit - Transparenz

Erbschein – internationale Zuständigkeit

 

Deutsches oder Spanisches Recht

 

Tipp:

Der deutsche Erbschein mit Apostille ist in Spanien wirksam. Es bedarf keines spanischen Erbscheins.

Bis zum Inkrafttreten der europäischen Erbrechtsverordnung regelt noch die Nationalität das anzuwendende Erbrecht.

Sollte der Todesfall vor Anwendbarkeit der europäischen Erbrechtsverordnung eingetreten sein, dann bleibt es bei der alten Regelung. Wenn der Tod nach dem 17.08.2015 eingetreten ist, dann gelten die neuen Regelungen. Sprich, wenn ein Deutscher länger als 6 Monate vor seinem Tod auf Teneriffa gelebt hat, dann ist der spanische Erbschein oder auch das europäische Nachlasszeugnis auf Teneriffa beim Notar zu beantragen. Es gilt dann auch das spanische Erbrecht, wenn der Verstorbene kein Testament mit Rechtswahl hatte.

 

Unser Service:

Nutzen sie unseren Vorort Service in: Barcelona, Madrid und auf den Kanarischen Inseln, sowie die persönliche Beratung in unseren deutschen Kanzleien in Hannover, Berlin und Tettnang.

 

Hinweis:

Die deutschen Nachlassgerichte sind zuständig, wenn der Erblasser Deutscher war und in Deutschland dauerhaft gelebt hat. Dann erlassen die deutschen Nachlassgerichte am letzten Wohnsitz des verstorbenen Erblassers den Erbschein, der mit einer Apostille versehen auch in Spanien wirksam ist.

 

Praxisfall:

Ein Deutscher lebt in Hannover und verstirbt in Hannover. Er hat eine Immobilie in Castelldefels (Katalonien)

Der deutsche Erbschein ist in Hannover zu beantragen und zu apostillieren, so dass er für die Erbschaftsabwicklung der spanischen Immobilie genutzt werden kann.

 

Hinweis Erbschaftsteuer Spanien:

Die Immobilie in Castelldefels (Katalonien) ist Teil des Nachlassvermögens, und aufgrund der Belegenheit in Spanien unterliegt sie dem spanischen Erbschaftsteuerrecht. Es gilt wohlgemerkt kein Doppelbesteuerungsabkommen in der Erbschaftsteuer zwischen Deutschland und Spanien, aber die in Spanien bezahlte Erbschaftsteuer kann in Deutschland von der deutschen Erbschaftsteuerlast abgezogen werden.

Es ist zu beachten, dass in Deutschland jetzt auch Fremdrechtserbscheine erlassen werden können.

 

Was sind Fremdrechtserbscheine?

Fremdrechtserbscheine erlassen deutsche Nachlassgerichte für Ausländer, die in Deutschland versterben und das Erbrecht Ihrer Nationalität zur Ermittlung der Erben Anwendung findet.

 

Praxisfall zum Fremdrechtserbschein:

Ein Spanier verstirbt in Deutschland (Hannover), wo er Jahre lang gelebt hat. Er hat Immobilien in Spanien, und in Deutschland.

Die Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte ergibt sich aus dem Wohnsitz des Erblassers nach Art.349 FamG und der Vorhandensein von Nachlassgütern in Deutschland nach Art.2369 BGB. Die deutschen Nachlassgerichte sind nach Art.105 FamGinternaional zuständig.

 

Neu ab dem 17.08.2015

Mit dem europäischen Nachlasszeugnis, welches ab dem 17.08.2015 erhätlich sein sollte, wird der Erbschein nach dem Recht erstellt, welches der Erblasser in seinem Testament gewählt hat oder nach dem Recht des letzten Wohnsitzes. Die Zuständigkeit hat das Nachlassgericht, wo nach Art. 4 Erbrechtsverordnung Europa der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

 

Unser Service:

Erbschein: Antrag + Erbscheinsverfahren in Deutschland und Spanien

 

Für einen Erbscheinsantrag in Deutschland benötigen wir von Ihnen:

  1. internationale oder nationale Sterbeurkunde
  2. internationale Geburtsurkunde der Erben
  3. Heiratsurkunde
  4. Testament, falls vorhanden
  5. Familienbuch
  6. eidesstaatliche Versicherung des Antragsstellers, dass keine anderen Testamente, oder Verfügungen von Todes wegen oder mögliche Erben existieren

 

Kosten Tipp:

Oftmals ist für deutsche Nachlassgüter kein Erbschein erforderlich, aber sehr wohl für die spanischen Erbsachen. Dann kann der Erbschein gegenständlich auf Spanien und die dortigen Nachlassgüter beschränkt werden, dies führt zur Reduzierung der Werte und der gerichtlichen Gebühren für den Erbschein.

 

Praxisfall Erbscheinsantrag Spanien:

Ein spanischer Staatsbürger lebt in Spanien und verstirbt in Spanien. Er hat Vermögensgüter in Spanien und Deutschland.

Es ist vor dem spanischen Notar nach Art.209 Reglamento Notarial, am letzten Wohnsitz des Erblassers, ein Erbscheinsverfahren durchzuführen, welches aus einem Acta de Notoriedad und einem Acta de Declaracion de Herederos besteht.

Als Beweise müssen beigebracht werden:

  1. internationale Sterbeurkunde
  2. internationale Geburtsurkunde der Erben
  3. Testament, falls vorhanden
  4. Familienbuch
  5. 2 Zeugen müssen anwesend sein und die Erbenstellung bezeugen.

 

Praxisfall:

Ein Deutscher lebt dauerhaft in Castelldefels, Spanien und hat keinen Wohnsitz mehr in Deutschland.

Der Deutsche hat in Berlin Schöneberg beim Amtsgericht den Erbschein nach deutschem Recht beantragt. Zu beachten ist, dass Berlin Schöneberg sich nach Art.343 Absatz 2 FamG für nicht zuständig erklären kann und bindend an ein anderes Amtsgericht (Nachlassgericht) in Deutschland verweisen kann. Die Verweisung erfolgt von Amts wegen und ist unanfechtbar.

Typische Verweisungsfälle liegen vor, wenn der Erblasser in Deutschland an einem bestimmten Ort Bankvermögen oder Immobilienvermögen hat.

Aber der Regelfall ist, dass ein Erbe eines deutschen Steuerausländers in Berlin Schöneberg den Antrag auf den Erbschein für Spanien und Deutschland stellen muss..

Merke:

Für das Jahr 2022/2023 hat sich die Erbrechtsverordnung, die seit dem 17.08.2015 in Kraft ist, etabliert und damit gilt nach Art 4 (EuErbVO) europäischer Erbrechtsverordnung, die die deutschen Normen Art. 105,343 FamG verdrängt, dass die Gerichte für Nachlasssachen und den Erbscheinsantrag zuständig sind, wo der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Das gilt für alle Nachlasssachen, auch für den Antrag auf den Erbschein.

Wer dauerhaft in Castelldefels lebt, kann nicht mehr in Berlin Schöneberg den Erbscheinsantrag stellen, sondern nur noch in Spanien, wo er seinen letzten Wohnsitz hatte.

 

Praxisfall:

Sollte ein Österreicher in Deutschland dauerhaft gelebt haben, und Vermögen in Hannover Deutschland, Castelldefels Spanien und Wien, Österreich gehabt haben, dann besteht neuerdings die Möglichkeit, in Deutschland beim Nachlassgericht entweder einen unbeschränkten Erbschein nach österreichischem Recht zu beantragen oder einen territorial beschränkten Erbschein auf das deutsche Staatsgebiet, aber nach österreichischen Recht. Letzteres kommt beispielsweise vor, wenn Kosten bei der Erteilung des Erbscheins gespart werden sollen.

Aber die aktuelle Regelung für das 2014 nutzt auch dem Österreicher Kosten zu sparen, da die deutschen Nachlassgerichte einen weltweit gültigen Erbschein mit Apostille erstellen müssen, so dass er auch in Spanien wirksam ist.

 

 


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