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Erbschein – Abschichtung
Vergüngstigte Erbschaftsteilung an der spanischen Immobilie
In Spanien ist der Erbschein aus Deutschland oder Österreich obligatorisch, um eine Erbschaft auf die Erben umzuschreiben.
Ein deutsches Testament, Erbvertrag oder Berliner Testament ist nicht ausreichend.
In einzelnen Fällen kann ein spanisches Testament den Erbschein ersetzen, aber hierzu muss das spanische Testament korrekt formuliert sein.
Tipp:
Wenn Sie Ihren Erben die hohen Erbscheinskosten sparen wollen, dann lassen Sie durch unsere, im deutsch-spanischen Erbrecht spezialisierte Kanzlei ein spanisches Testament gestalten. Wohlgemerkt ein spanisches Testament ist formell ein spanisches Testament, aber inhaltlich wird ausdrücklich deutsches Erbrecht angewendet. Dies gibt Ihnen auch nach dem Eintritt der europäischen Erbrechtsverordnung im Jahre 2015 Rechtssicherheit.
Die neue EU-Erbrechtsverordnung – verbindlich zum 17.08.2015 wirksam.
Schon jetzt ist es zu empfehlen, dass Sie Ihr Testament anpassen, wenn Sie dauerhaft in Spanien leben und das deutsche Erbrecht auf Ihren Nachlass angewendet sehen wollen.
Die europäische Erbrechtsverordnung befasst sich mit dem Erbkollisionsrecht, der internationalen Zuständigkeit in Erbsachen, der Anerkennung und Vollstreckung erbrechtlicher Entscheidungen und der Schaffung von eines europäischen Erbscheins (Nachlasszeugnis).
Hinweis:
Es bleibt jedoch bei den einzelstaatlichen Regelungen in der Erbschaftssteuer in Spanien.
Wichtig:
Die wesentliche Änderung der europäischen Erbrechtsverordnung ist, dass nunmehr nicht mehr die Nationalität das Erbrecht bestimmt, sondern das Recht des Aufenthaltsortes, also dort wo der Lebensmittelpunkt ist, massgebend ist.
Der deutsche Erbschein wird durch ein europäischen Nachlasszeugnis ersetzt, welcher nicht nur die Erben benennt, sondern auch die Vermächtnisnehmer und einzelne Nachlassgegenstände. Das erleichtert bei weitem die Beweisführung vor dem spanischen Finanzamt, wenn man erbschaftssteuermindernd Vermächtnisse anzugeben hat.
Auch die Zuständigkeiten zu Streitigkeiten im Erbrecht, finden jetzt dort Anwendung, wo der Verstorbene zuletzt gelebt hat.
Erbscheinsantrag
Bei der Erbscheinsantragstellung gibt es zahlreiche rechtliche Problemstellungen, und wenn diese nicht geklärt sind, dann verzögert sich die Erbscheinserteilung und Sie können die 6 Monatsfrist in der spanischen Erbschaftssteuer nicht mehr einhalten.
Tipp:
Auch hier bieten wir Ihnen Lösungen an, so dass Sie keine Verzugszinsen in der spanischen Erbschaftssteuer zahlen müssen.
Abhilfe bei Problemstellung
Am 14.05.2013 hat das OLG Brandenburg zur Abschichtung und Erbscheinsteilung einen wichtigen gerichtlichen Beschluss gefällt.
Die Abschichtung findet sich häufig, um Erbschaften mit vielen Erben konkflktfrei und zügig abwickeln zu können.
Einzelne Miterben werden abgefunden und haben damit grundsätzlich nichts mehr mit der Erbschaft zu tun.
Doch die Frage war, ob diese dann noch im Erbschein als Erbe erscheinen.
Die Antwort des OLG Brandenburg.
Der Vollzug einer sog. Abschichtungsvereinbarung lässt die Erbenstellung des abgefundenen Miterben unverändert. Die Abschichtung bewirkt daher nicht, dass der aus der Erbengemeinschaft ausgeschiedene Miterbe im zu erteilenden Erbschein nicht mehr als gesetzlicher Erbe aufgeführt werden darf.
Hieraus ergeben sich Vor- und Nachteile.
- Es ist neben dem Erbschein stets die Abschichtungsvereinbarung zu verlangen.
- Die Abschichtungsvereinbarung kann belegen, dass einzelne Erben abgefunden wurden.
Tipp:
In Spanien kann die Abschichtungsvereinbarung eine steuergünstige Teilung der Erbschaft ermöglichen.
Wenn beispielsweise 3 Erben zu gleichen Teilen Erben einer spanischen Immobilie wurden, dann müsste der übernehmende Erbe, den Miteigentumsanteil von 66,6% den anderen Erben abkaufen und Grunderwerbssteuer von 6-10 % (regional abhängig) bezahlen, bei einer Teilung (disolucion de la comunidad) fielen nur 1% Steuern auf den Gesamtwert der Immobilie an und die Zahlung erfolgte schon in der deutschen Abschichtungsvereinbarung, folglich gibt es auch keinen steuerlichen Rückbehalt in der spanischen Nichtresidentensteuer, und keinen nachzuweisenden Geldfluss in Spanien.
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