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Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis
Kosten Deutschland, Spanien
Das Kosten- und Gebührenrecht in Erbscheinssachen hat in den letzten Jahren mehrere Änderungen erfahren. Schliesslich wurden auch neue Kostenvorschriften zum Europäischen Nachlasszeugnis (ENZ) durch die EU-Erbrechtsverordnung bzw. das Internationale Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG) geschaffen.
Für die Erteilung eines Erbscheins, einschliesslich des vorausgegangenen Verfahrens, wird eine volle Gebühr nach Nr. 12210 KV-GNotKG erhoben.
Kostenschuldner ist der Antragsteller.
Eine weitere Gebühr fällt für die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung an, Nr. 23300 KV-GNotKG. Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung wird die Gebühr gesondert erhoben.
Für die Erteilung eines ENZ fallen dieselben Gebühren wie im Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins an. Ist die Gebühr bereits für ein Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins entstanden, wird sie mit 75% auf eine Gebühr für ein Verfahren über den Antrag auf Ausstellung eines ENZ angerechnet, wenn sich Erbschein und ENZ nicht widersprechen, Nr. 12210 KV-GNotKG Abs. 2. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst die Gebühr für ein Verfahren über den Antrag auf Ausstellung eines ENZ entstanden ist.
Zu beachten ist, dass der Erbschein in Deutschland normalerweise nicht benötigt wird, wenn nur ein Grundbuch umgeschrieben werden muss.
Sollte aber in Spanien noch Nachlassvermögen liegen, dann reicht es aus, das europäische Nachlasszeugnis zu beantragen und ein Erbschein ist nicht erforderlich.
Es kommt dann auch nur bei der Kostenfestsetzung, dass in Spanien gelegene Vermögen in die Berechnung, was zu einer Vergünstigung führt.
Das europäische Nachlasszeugnis gilt für Todesfaelle seit dem 17.08.2015.
Zudem ist zu beachten, dass entscheidend ist, wo der Todesfall eingetreten ist und ob der Verstorbene dort die letzten 6 Monate vor dem Tod gelebt hat.
Hat der Verstorbene in Spanien gelebt, dann sind die deutschen Gerichte in der Regel nicht für die Ausstellung des europäischen Nachlasszeugnis zuständig, sondern der Notar in Spanien am letzten Wohnsitz des Verstorbenen, insbesondere auch dann, wenn der Verstorbene länger als 5 Jahre ausserhalb Deutschlands lebte oder spanisches Erbrecht zur Anwendung kommt.
Nutzen Sie den Service von RA D.Luickhardt, Rechtsanwalt mit Doppelzulassung in Spanien und Deutschland für Erbrecht, und seinem Legalium Team, von der Nachlassplanung in erbschaftsteuerlicher Hinsicht, zur zweisprachigen Testamentserstellung in Spanien, bis hin zur Erbschaftsabwicklung mit Erledigung der Fomalitäten der Erbschaftsteuer und Vollabwicklung des Immobilienverkaufes in Spanien.
Nutzen Sie unseren Service der Steuerberechnung vor der Ausführung der Schenkung in Spanien. Zum einen dient es zur steuerlichen Optimierung und zum anderen werden alle anfallenden Steuern berechnet, auch die gemeindliche Wertzuwachssteuer und die Veräusserungssteuer, die in Spanien nicht nur beim Verkauf, sondern auch bei Schenkung zur Zahlung fällig werden kann, abhängig vom Schenkungswert. Der Schenkungswert ist nicht der Katasterwert, sondern der Referenzwert.
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