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Erbschaft in Spanien – spanisches Pflichtteilsrecht

 

Mit der seit 17.08.2015 geltenden europäischen Erbrechtsverordnung kann auch ein Deutscher, Schweizer oder Österreicher, der in Spanien dauerhaft gelebt hat, unter das spanische Erbrecht fallen, wenn er kein Testament in Spanien mit Rechtswahl getroffen hat.
Dann greift auch das spanische Pflichtteilsrecht.

 

Typischer Fall aus der Praxis:

Der Witwer lebt auf Teneriffa und hat 2 Kinder aus erster Ehe.
Beim Tod der Mutter haben die Kinder jeweils ein Pflichtteilsrecht erworben.

 

Spanisches Pflichtteilsrecht

Die Kinder hätten 2 Drittel des Nachlasses der Mutter erhalten, wirtschaftliches Eigentum auf das 3. Drittel und der Witwer hätte ein Niessbrauchsrecht auf ein Drittel. (Art.806 CC ff – spanisches Zivilgesetzbuch Codigo Civil)

 

Wichtig

Schenkungen zu Lebzeiten an ein Kind, können vom Pflichtteil abgezogen werden.
Auf diese Weise kann man sich vom Pflichtteil zu Lebzeiten befreien.

Scheidung. Das Pflichtteilsrecht geht dem Ehegatten verloren, wenn die Trennung ausgesprochen wurde, oder man tatsächlich getrennt gelebt hat und keinen Versöhnungsversuch nach Art.835 CC unternommen hat.

In der Rechtsprechung wurde diskutiert, ob auch ein Testament wirkungslos ist, wenn die Ehegatten sich scheiden ließen. Das oberste spanische Zivilgericht hat für geschiedene Ehegatten und getrennte Lebenspartner in den Entscheidungen vom 26.9.2018 und 28.9.2018 entschieden, dass die Testamente nach Scheidung unwirksam sind und entsprechend Art.767.1 CC mit der Willensauslegung in 675 CC verbunden.

 

Deutsches Pflichtteilsrecht Art.2303 ff BGB

Käme nicht das spanische Pflichtteilsrecht zur Anwendung, da die verstorbene Mutter ein Testament auf Teneriffa erstellt hat und dort das deutsche Erbrecht Anwendung finden soll, dann gilt:
Im deutschen Pflichtteilsrecht haben die Kinder keinen Zugriff auf den Nachlass, sondern nur einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Im vorliegenden Falle, unter Anwendung des deutschen gesetzlichen Güterstandes der Eheleute, und der sogenannten “großen” Pflichtteilslösung würden die Kinder jeweils einen Geldanspruch von 12,5% des Nachlasswertes als Pflichtteil erwerben, aber nur wenn die Kinder den Geldanspruch einfordern.

 

Immobilienrecht Spanien

Das spanische Immobilienrecht auf Teneriffa, Mallorca oder Barcelona hat nichts mit dem anzuwendenden Erbrecht zu tun, aber beim Pflichtteil sieht man die Unterschiede zwischen dem deutschen und spanischen Pflichtteilsrecht.

Während beim spanischen Pflichtteilsrecht die Kinder der Mutter wegen ihrem Pflichtteil in das Grundbuch als Immobilieneigentümer eingetragen werden und zwar mindestens zu 2/3, selbst wenn enterbt, wäre dies nach deutschem Pflichtteilsrecht nicht möglich, da nur ein Geldanspruch gegen den Witwer bestünde.

Zudem kann der Pflichtteil im deutschen Erbrecht geltend gemacht werden, aber er muss nicht geltend gemacht werden, wie im spanischen Pflichtteilsrecht.

 

Folgen in der Erbschaftssteuer

Dies hat auch erbschaftssteuerliche Folgen, da nach spanischem Erbrecht der Pflichtteil obligatorisch ist, fiele bei dem Tod direkt die spanische Erbschaftssteuer an, während nach deutschem Erbschaftssteuerrecht der Pflichtteil nur zu versteuern ist, wenn auch der Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteils geltend gemacht wird.

 

Schweizer Pflichtteilsrecht

In der Schweiz ist in Art.471 ZGB (Schweizer Zivilgesetzbuch) der Pflichtteil für Kinder, Eltern und Ehegatten vorgesehen.
In unserem Beispielsfall haben die Kinder 3/8 Pflichtteil und der Ehegatte 2/8 Pflichtteil.

 

Tipp

In der Schweiz ist zur Ermittlung der Nachlassmasse zunächst die eheliche Errungenschaftsgemeinschaft aufzulösen und in der Regel ist die Nachlassmasse dann meist nur das hälftige Vermögen.

 

Hinweis

Lebensgefährten (nicht eingetragene Partnerschaft) haben kein Pflichtteilsrecht. Verstirbt ein Witwer mit einer Lebensgefährtin und hat er ein Kind, dann hat das Kind einen Pflichtteil von ¾ und nur ¼ ist frei verfügbar.

 

Katalanisches Pflichtteilsrecht

Die Verstorbene hat in Casteldefels (Barcelona, Katalonien) gelebt, kommt in diesem Falle, dass spanische Pflichtteilsrecht zur Anwendung oder das Katalanische.

Nach der aktuellen Rechtsprechung und dem Art.36 europäische Erbrechtsverordnung kann ein Nichtspanier keine Bürgerrechte in Spanien erwerben und es ist deshalb nicht das besondere Erbrecht (Foralrecht) der Region anzuwenden. Es wäre damit nicht das katalanische Erbrecht auf Nichtspanier anzuwenden.

Der Vollständigkeit halber beträgt der Pflichtteil nach katalanischem Erbrecht und den Art.451.1. ff CCatalan (katalanisches Zivilgesetzbuch) ¼ des Nettonachlasses für die Kinder und der Witwer erhält den Nießbrauch auf den Nachlass oder er kann zur Einlösung des Nießbrauchs ¼ des Nachlasses in Verbindung mit dem Nießbrauch in der Immobilie, wo der letzte gemeinsame eheliche Wohnsitz bestand.

 

Legalium Service

Wir beraten Sie zum internationalen Erbrecht vor dem Todesfall im Rahmen der Nachlassplanung und danach bei Erbschaftsabwicklung und Erbauseinandersetzung und insbesondere zum spanischen Erbrecht, katalanischem Erbrecht, Schweizer Erbrecht un deutschem Erbrecht, stets in Verbindung mit dem Erbschaftssteuerrecht.

Gerichtlich vertreten wir Sie in ganz Deutschland und ganz Spanien in Fragen zum Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Auskunftsklagen, Herausgabeklagen und Erbauseinandersetzungsklagen, als auch Erbscheinsverfahren.


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