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Europäisches Nachlasszeugnis
Beantragung eines EU Nachlasszeugnisses
Wenn der Erblasser in Deutschland verstirbt und in Spanien, sei es auf Mallorca, Gran Canaria oder Teneriffa eine Immobilie hinterlässt, dann ist ein europäisches Nachlasszeugnis für die Erbschaftsabwicklung in Spanien erforderlich.
Gerichtsentscheidung EuGH
EuGH, Urteil vom 17.01.2018 – C-102/18 (OLG Köln), BeckRS 2019, 109
Für den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist die Verwendung des Formblatts IV in Anhang 4 der Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 nicht zwingend vorgeschrieben.
In dem unterschiedlichen Wortlaut von Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012, der den Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses betrifft, und Art. 67 Abs. 1 dieser Verordnung betreffend die Ausstellung des Zeugnisses komme ferner zum Ausdruck, dass der Unionsgesetzgeber für den Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses die Verwendung des Formblatts IV nicht vorschreiben wollte.
Diese Auslegung laufe auch nicht der allgemeinen Zielsetzung der Verordnung Nr. 650/2012 zuwider, die durch die Verwendung dieses Formblatts die Zusammenstellung der für die Ausstellung eines Zeugnisses erforderlichen Angaben zu erleichtern. Das Ziel dieser Verordnung könne von den Mitgliedstaaten gleichwohl im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip ausreichend verwirklicht werden, ohne dass es erforderlich wäre, die Verwendung des Formblatts IV zur Verpflichtung zu erheben.
Praxishinweis
Diese Entscheidung verdient Zustimmung, schafft sie doch Rechtssicherheit angesichts eines sprachlich verunglückten Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 und verhindert eine überflüssige Bürokratisierung des Antragsverfahrens.
Mit Recht geht der Senat vom eindeutigen Wortlaut des Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012, der es dem Antragsteller freistellt, ob er das Formular Nr. IV verwenden will oder nicht („kann … verwenden“), aus.
Den Widerspruch zwischen Verordnung und Durchführungsverordnung löst der Senat nachvollziehbar, indem er auf die einleitende Formulierung im Formblatt selbst hinweist, wonach es sich um ein nicht verbindliches Formblatt handele, das die Zusammenstellung der erforderlichen Angaben erleichtern soll.
Bestätigt wird das Auslegungsergebnis auch durch die Entstehungsgeschichte der Verordnungsvorschrift, die sich in dieser Hinsicht deutlich vom Vorschlag der Kommission unterscheidet.
Damit dürfte diese Diskussion um die Verwendung des Formblatts endgültig beendet sein. Eine dem Erbscheinsantrag gemäß § 2353 BGB entsprechende Urkunde, die zusätzlich auch alle für das Europäische Nachlasszeugnis erforderlichen Angaben enthält, reicht danach aus. Für die Notariate ist dies eine große Arbeitserleichterung.
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