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Handschriftliches Testament in Spanien
Ein handschriftliches Testament wird in Spanien als testamento ológrafo bezeichnet, und ist gültig, wenn es eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist und Datum und Ort aufweist.
Tipp
Das handschriftliche Testament ist zwar gültig, doch es kann bei einem Todesfall nicht auffindbar sein oder von rechtlichen Mängeln betroffen sein, so dass es nicht wirksam ist.
Wir empfehlen deshalb, die Erstellung eines öffentlichen Testaments, welches in Spanien beim Innenministerium hinterlegt wird und bei jedem Todesfall unter Vorlage der internationalen Sterbeurkunde und dem sogenannten Hinterlegungsbescheid (certificado de ultimas voluntades) aus der Verwahrung erlangt werden kann.
Nicht zu vergessen, die Erbscheins ersetzende Wirkung eines öffentlichen Testaments im Verhältnis eines privatschriftlichen Testaments.
Unser Legalium Service:
Erstellung eines zweisprachigen Testaments, auf deutsch und spanisch, welches in Spanien, Deutschland, weltweit gültig ist und auf Wunsch mit der entsprechenden Rechtswahl auf deutsches oder spanisches Erbrecht, je nach dem Beratungsergebnis nach einer Erstberatung in unserer Kanzlei.
Unser Komplettservice:
Von der Erstellung des Testaments in Spanien bis hin zur Todesfallabwicklung ohne Ihre Anwesenheit in Spanien, Erbschaftsabwicklung, Erbschaftsteuererklaerung, Grundbuchumschreibung, bis hin zur Bewertung der Immobilie aus der Erbschaft durch unseren Architekten, Käufersuche und Immobilienverkauf in Spanien mit der abschliessenden Gewinnteuererklärung.
Beispiel:
Der Verstorbene war Deutscher und hat 10 Jahre auf Teneriffa gelebt und hat zu Lebzeiten ein handschriftliches Testament erstellt.
Zuständig für die Eröffnung des Testaments sind die Behörden auf Teneriffa, da nach Art.4 europäische Erbrechtsverordnung die Zuständigkeit des Landes gilt, wo der Verstorbene seinen letzten Aufenthalt hatte.
Die Eröffnung des Testaments hat innerhalb von 5 Jahren nach dem Todeszeitpunkt zu erfolgen. Der Vorgang heisst Acta de presentación, apertura y adveración del testamento.
Es wird ein besonderes Eröffnungsverfahren (apertura) durchgeführt, welches in der Gültigkeitserklärung (autencidad) des Testaments endet.
Ein Verwandter, der im Testament genannt ist, muss vor der Nachlassbehörde erscheinen, in der Regel mit zwei Zeugen, die die Echtheit der Unterschrift des Testaments bezeugen, den letzten Wohnsitz des Verstorbenen, seine Staatsangehörigkeit und die Verwandtschaftsverhältnisse.
Die erbberechtigte Person muss einen Antrag stellen, in Bezug auf Erbenstellung und Nachlassteilung.
Damit wird das Verfahren beendet.
Sollte der Notar als Nachlassbehörde nicht die Gültigkeit des Testaments feststellen, dann können die nicht als Erben eingesetzten im Testament genannten Personen bei Gericht erster Instanz eine Erbenfestellungsklage einreichen.
Nutzen Sie den Service von RA D.Luickhardt, Rechtsanwalt mit Doppelzulassung in Spanien und Deutschland für Erbrecht, und seinem Legalium Team, von der Nachlassplanung in erbschaftsteuerlicher Hinsicht, zur zweisprachigen Testamentserstellung in Spanien, bis hin zur Erbschaftsabwicklung mit Erledigung der Fomalitäten der Erbschaftsteuer und Vollabwicklung des Immobilienverkaufes in Spanien.
Nutzen Sie unseren Service der Steuerberechnung vor der Ausführung der Schenkung in Spanien. Zum einen dient es zur steuerlichen Optimierung und zum anderen werden alle anfallenden Steuern berechnet, auch die gemeindliche Wertzuwachssteuer und die Veräusserungssteuer, die in Spanie nicht nur beim Verkauf, sondern auch bei Schenkung zur Zahlung fällig werden kann, abhängig vom Schenkungswert. Der Schenkungswert ist nicht der Katasterwert, sondern der Referenzwert.
Wir sind tätig auf Mallorca, Ibiza, Barcelona, Costa Brava, Madrid, Alicante, Marbella, Teneriffa, La Palma, Fuerteventura und Gran Canaria.
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