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Deutscher Erbschein bei Erbschaft in Spanien
Aktuell: Erben in Spanien ohne deutschen Erbschein
Mit einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde der spanischen Grundbuchämter und Notare(DGRN) vom 21.03.2016 wurde klargestellt, dass jeweils die internen nationalen Gesetze des anzuwendenden Erbrechts den spanischen Grundbuchnormen vorgehen.
Ein typischer Fall ist es, dass das spanische Grundbuchamt die Eintragung einer Erbschaft nach deutschem Erbrecht nicht vollführt, da der Erbschein fehlt und nur ein Testament vorliegt. Desweiteren wird zudem noch der Auszug des deutschen Testamentsregisters verlangt.
Die vorliegende Entscheidung stellt klar, dass auch das Testament ausreichend ist, um den Erbgang nach deutschem Erbrecht nachzuweisen, folglich ist das spanische Recht in Bezug auf die Grundbucheintragung des Eigentumswechsels an der spanischen Immobilie aufgrund einer deutschen Erbnachfolge nachrangig, und die Grundbucheintragung muss erfolgen.
Mit dem aktuellen neuen europäischen Nachlasszeugnis, seit 17.08.2015 in Kraft, dürfte sich diese Problematik nur noch auf Altfälle, Versterben vor dem 17.08.2015 beschränken, oder auf Fälle ausserhalb der EU, wie zum Beispiel die Schweiz.
Bei einem Fall, in dem Schweizer Erbrecht, Anwendung findet, muss von den spanischen Grundbuchämtern sogar eine Bescheinigung eines schweizer Notars anerkannt werden, selbst wenn es keinen Titel „Erbschein“ hat, da der Erbscheinsbegriff in der Schweiz nicht gebräuchlich ist.
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