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Wirksamkeit eines Testaments in Spanien und Deutschland – Testierfähigkeit

 

Anfechtbarkeit der Wirksamkeit des Testaments

 

Nach der europäischen Erbrechtsverordnung kann das nationale Recht in einem Testament als anwendbares Recht gewählt werden. Wählt ein Deutscher, der dauerhaft in Spanien ansässig ist, dass deutsche Erbrecht, dann richtet sich auch die Frage der Testierfähigkeit nach deutschem Recht. Art.26.1.a europäische Erbrechtsverordnung 650/2012.

Zur Erstellung eines Testaments, sei es vor einem Notar oder auch eigenhändig, ist die Testierfähigkeit erforderlich.

Deutsches Recht BGB 2229 Absatz IV: Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit,….nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.

Fälle aus der Praxis der fehlenden Testierfähigkeit:

Demenz vom Alzheimer Typ, Parkinson Syndrom, Alkoholabhängigkeit, etc Zu beachten ist, dass diese Krankheitsbilder nicht in jedem Falle die Testierfähigkeit ausschliessen.

Es wird hier von „lichten Augenblicken“ gesprochen, die in der Praxis schwer nachweisbar sind, da der lichte Augenblick im Moment der Testamentserstellung vorhanden gewesen sein muss. Ein nachträglicher Wegfall der Testierfähigkeit ändert nichts daran, dass das Testament wirksam errichtet wurde.

Neben der genannten krankhaften Testierunfähigkeit, können auch Drohungen, Einschüchterungen, seelischer Druck zur Testierunfähigkeit führen, und zwar immer dann, wenn der Testierende einen vorgegebenen fremden Willen mechanisch wiedergibt und praktisch keine eigene Einsichts und Handlungsfähigkeit hat.

Ein typischer Fall aus der Praxis ist, dass der Erblasser kurz vor seinem Tod seine Lebensgefährtin als Alleinerbin einsetzt und die Kinder enterbt und damit nur der Pflichtteil verlangt werden kann, welcher die Hälfte des gesetzlichen Erbteils darstellt.

 

Service:

Wir erstellen Ihr Testament in Spanien zweisprachig nach deutschem Recht, und zwar mit notarieller Beurkundung und Hinterlegung beim Innenministerium, so dass beim Todesfall das Testament nicht verloren geht, und ordnungsgemäss eröffnet werden kann.

 

Gerichtliche Anfechtung:

Die Zuständigkeit der Gerichte richtet sich nach dem Erstellungsort des Testaments. Wird ein Testament vor einem spanischen Notar erstellt, dann liegt die Zuständigkeit bei den spanischen Gerichten bei einem Anfechtungsprozess, wenngleich die Testierfähigkeit nach deutschem Recht vom spanischen Gericht beurteilt wird.

Wir vertreten Sie vor spanischen Gerichten beim Anfechtungsprozess.

 


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