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Doppelerbschaft in Spanien

 

Deutscher Erbvertrag gegen spanisches Testament

 

Fall aus der Praxis:

Ein deutscher Ehepartner verstirbt im Jahre 2016 und Alleinerbe wird die Witwe gemäss eines abgeschlossenen Erbvertrages und nach ihrem Versterben werden deren 3 Kinder erben. Die Witwe verstirbt ein Jahr später, im Jahre 2017. Im Grundbuch in Spanien steht noch immer der vorverstorbene Ehegatte als Alleineigentümer.

Es gibt Immobilien auf:

Mallorca (Balearen), Teneriffa (Kanarische Inseln) und Tossa de Mar (Katalonien)

Die Witwe errichtet auf Mallorca ein Testament für deren Immobilie, nach dem der Ehegatte verstorben war und enterbt die Kinder. Es wird der neue Lebensgefährte als Alleinerbe eingesetzt.

Alle Beteiligten haben die deutsche Staatsbürgerschaft und leben in Deutschland und nutzen die Immobilien in Spanien als Ferienimmobilien.

 

 I. Erbvertrag gegen spanisches Testament – ist das Testament ungültig?

Die Vertragsform des Erbvertrages allein deshalb vorgesehen, weil sie der Gesetzgeber als adäquaten Erzeugungstatbestand für die bindende Wirkung betrachtete.

Die notwendige Rolle des Vertragspartners besteht nur darin, die Erklärungen des Erblassers in vertragslicher Form anzunehmen. Der Vertragspartner braucht selbst keine Verfügungen von Todes wegen zu errichten, tut er es, so spricht man von einem zweiseitigen oder gemeinschaftlichen Erbvertrag.

2278 BGB: in einem Erbvetrag kann jeder der Vertragschliessenden vertragsmässige Verfügungen von Todes wegen treffen. (2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts können vertragsmässig nicht getroffen werden.

 

Immobilieneigentum in Spanien

Das Immobilieneigentum in Spanien führt nicht alleine zur Möglichkeit der Rechtswahl, ob deutsches oder spanisches Recht auf den Erbvertrag Anwendung findet, entscheidend ist bei Erstellung des Erbvertrages, nicht beim Todestage, wo die beiden Vertragsparteien oder einer von ihnen dauerhaft gelegt hat, also ansässig war.

Lebten beide Eltern in Deutschland, ist ausschliesslich deutsches Erbrecht anzuwenden und wenn sie am 18.08.2015 beide oder einer von ihnen in Spanien lebten, dann ist die Rechtswahl des spanischen Erbrechts möglich.

 

Hinweis:

Doch im spanischen Erbrecht gibt es den Erbvertrag nicht. Er ist grundsätzlich in art. 1271 CC (spanisches Zivilgesetzbuch) verboten, wenngleich zum Beispiel eine Verbesserung eines Erbrechts eines Kindes (mejora) doch für die zukünftige Erbschaft in Spanien geregelt werden kann.

Da Spanien jedoch kein einheitliches Erbrecht hat, sondern in einigen Regionen Sondererbrechte bestehen, kann ein Erbvertrag gültig errichtet werden, in: Aragon, Mallorca (aber nicht Menorca), Ibiza, Formenera, Katalonien (Tossa de Mar, Sitges Barcelona), Baskenland, Navarra, Galizien.

Die europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) regelt den Erbvertrag mit Art.3.1. und erkennt ihn an. Der Erbvertrag ist weit verbreitet in Deutschland, Österreich und in der Schweiz.

 

Rechtswahl nach deutschem Recht

Durch das Gesetz zum internationalen Erbrecht und zur Änderung der Vorschriften zum Erbschein, sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29.06.2015 BGBI 2015 I S. 1042, wurde Abs. 1 neu gefasst. Dadurch wurde die Wahl des anzuwendenden Erbrechts, wie sie nunmehr aufgrund der EuErbVO in begrenztem Umfang zulässig ist, als weitere zulässige vertragsmässige Verfügung eingefügt.

Das Ziel der Änderung ist, eine bindende Rechtswahl in einem Erbvertrag zu ermöglichen, um dadurch Rechtssicherheit zu schaffen. Gleichzeitig wurde die Rechtswahl in § 2278 Abs. 2 als zulässige vertragsmässige Verfügung aufgenommen. Die Rechtswahl wird jetzt auch in § 2291 Abs. 1 S. 1 genannt, so dass eine solche Verfügung vom Erblasser mit Zustimmung des anderen Vertragsschliessenden durch Testament aufgehoben werden kann.

Aufgrund der Neufassung des § 2270 Abs. 3 kann eine Rechtswahl auch in Gestalt einer wechselbezüglichen Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament erfolgen. Die Aufnahme der Rechtswahl in den Katalog zulässiger vertragsmässiger Verfügungen bedeutet nicht, dass nunmehr generell eine Rechtswahl zulässig wäre.

Vielmehr entscheiden hierüber die Bestimmungen der EuErbVO. Danach ist eine Rechtswahl nur sehr begrenzt zulässig. Der Erblasser kann nach Art. 22 Abs. 1 EuErbVO das Recht des Staates wählen, dem er im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt seines Todes angehört.

Ausserdem erlaubt Art. 24 Abs. 2 EuErbVO eine auf die Zulässigkeit und die materielle Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen begrenzte Wahl des Rechts der Staatsangehörigkeit und Art. 25 Abs. 3 EuErbVO eine Rechtswahl für die Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkungen (einschliesslich der Voraussetzungen einer Auflösung des Vertrags) eines Erbvertrags.

Hiernach kann – insbesondere hinsichtlich der Zulässigkeit eines Erbvertrags und seiner Bindungswirkung von  Interesse – auch das Recht des Staates gewählt werden, dem nur eine der Personen angehört, deren Nachlass vom Erbvertrag betroffen ist.

Die neuen Bestimmungen sind am 17. August 2015 in Kraft getreten und gelten wie die EuErbVO für Erbfälle ab diesem Zeitpunkt. Dies gilt auch, wenn die Rechtswahl iin vertragsmässiger Form in einem vor dem 17. August 2015 geschlossenen Erbvertrag erfolgte, sofern sie nach Art. 83 Abs. 2 EuErbVO wirksam ist.

Geht man im vorliegenden Beispiel davon aus, dass die Ehegatten den Erbvertrag in Deutschland geschlossen hatten und das spanische Testament durch eine Deutsche ohne Ansässigkeit in Spanien erstellt wurde, dann gilt auch für das spanische Testament das deutsche Erbrecht.

Es kann nämlich sehr wohl ein Testament vor einem spanischen Notar erstellt werden und es handelt sich dabei formell um ein spanisches Testament, doch inhaltlich gilt das deutsche Erbrecht.

Im vorliegenden Falle ist damit das Testament unwirksam, wenn im Erbvertrag die Erbeinsetzung gegenseitig erfolgte, was hier zu vermuten ist,da sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben und deren Kinder als Schlusserben. Eine Abweichung hiervon, führt zur Nichtigkeit des spanischen Testaments.

Anders wäre das Ergebnis, wenn im Erbvertrag keine wechselseitig verpflichtenden Verfügungen ausgesprochen wurden, sondern nur einseitige, diese können jederzeit durch ein Testament aufgehoben werden. Ein Beispiel ist, dass die Ehefrau nicht den Ehegatten als Erben einsetzte, sondern die Kinder.

Unsere Kanzlei ist auf deutsch-spanisches Erbrecht spazialisiert und prüft, ob es sich um eine wechselbezügliche oder einseitige Verfügung handelt, welches das Ergebnis wesentlich ändert.

Im Erbvertrag kann jeder Vertragsabschliessende (nicht nurderjenige, der auch vertragsmässig verfügt) einseitige Verfügungen von Todes wegen treffen (§ 2299). Die ausdrucksweise des Gesetzes ist exakt: Diese einseitigen VerfÜgungen sind Verfügungen in dem Erbvertrag, aber nicht durch den Erbvertrag.

Sie beruhen also auf der lediglich einseitigen Willenserklärung des Verfügenden, ohne dass eine vertragliche Annahme durch den anderen Teil nötig wäre. Die einseitigen Verfügungen im Erbvertrag sind wie testamentarische Verfügungen zu behandeln (§ 2299 Abs. 2). Sie bleiben also jederzeit frei widerruflich. Alle Verfügungen, die in einem Testament getroffen werden können, sind als einseitige Verfügungen auch im Erbvertrag möglich.

 

Fazit:

Lassen Sie Erbverträge prüfen

  1. bevor Sie ein Testament erstellen
  2. bei Eintritt des Todesfalles einer der Vertragsparteien
  3. spätestens bei der Abwicklung der ERbschaftsannahme in Spanien, die unsere Kanlei für Sie vollständig erledigt.

 

Für eine Doppelerbschaft benötigen wir von jedem Erbgang die internationale sterbeurkunde und das europäische Nachlasszeugnis oder den Erbvertrag apostilliert mit Eröffnungsprotokoll und mit Testamentsregisterauszug.
 


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