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Deutsches Testament in Spanien

 

Aktuelle Gesetzeslage im Jahre 2023

Nutzen Sie unseren preiswerten Service und unsere Kompetenz im deutsch-spanischen Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht, um Ihren Nachlass zu planen. Als deutch-spanische Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei erstellen wir Ihnen ein Testament, zweisprachig und mit der notariellen Beurkunden und öffentlicher Hinterlegung, so dass Ihr Wille nach dem Tod umgesetzt wird.

 

Der Grundstein für jede Planung nach dem Tod ist das Testament

Im deutschen Erbrecht finden Sie in Art.2247 BGB – der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.

 

Beispiel:

Sie schreiben handschriftlich mit Unterschrift und Datum nieder: „Ich setze als Alleinerben meinen Sohn X ein und mein Sohn Y erhält das Appartement auf Teneriffa.

Damit haben Sie ein wirksames Testament nach deutschem Recht erstellt.

 

Problem:

Handschriftliche Testamente werden in Spanien nicht anerkannt.

Lösung vor dem Tod im Rahmen der Nachlassplanung: Sie erstellen ein notarielles Testament.

Lösung nach dem Tod: der Erbe beantragt nach dem Tod in Deutschland am letzten Wohnsitz ein Europäisches Nachlasszeugnis.

Ein weiteres Problem taucht dann auf, da die Zuweisung des Appartements auf Teneriffa ein Vermächtnis darstellt und dieses Vermächtnis in einem Europäischen Nachlasszeugnis nicht vermerkt werden kann.

An solch einem einfachen Fall sehen Sie, dass eine Beratung mit Fachkompetenz durch unsere Kanzlei, die sich im deutsch-spanischen Erbrecht auskennt, wichtig ist, um keine Testamente zu erstellen, die später nicht umgesetzt werden können.

Die Beratung würde dazu führen, dass in Spanien ein Testament durch unsere Kanzlei hätte erstellt werden können. Dann zweisprachig bei einem Notar in Spanien beurkundet und in das öffentliche Testamentenregister hinterlegt werden können.

Das Testament mit dem selben Wortlaut hätte ausgereicht, dass Appartement auf Teneriffa auf den Sohn Y im Grundbuch umzuschreiben und den Sohn X als Alleinerben auszuweisen, mit der Wirksamkeit in Deutschland und Spanien, ohne das kostenintensive Europäische Nachlasszeugnis.

 

Unser Service:

  • Vollständige Erbschaftsabwicklung und
  • + auf Wunsch Immobilienverkauf in Spanien: Erbschaftsvorbereitung
  • + Durchführung der notariellen spanischen Erbschaftsannahme
  • + Erbschaftsteuererklärung in Spanien und Deutschland
  • +Grundbuchumschreibung in Spanien

Diese Flexibilität und Anwendbarkeit haben wir der Europäischen Erbrechtsverordnung zu verdanken, die es nach Art.22 EU ErbVO ermöglicht, dass Sie auch in einem spanischen Testament das deutsche Erbrecht wählen können.

 

Aktuelle Rechtsprechung

Neuerdings ist die Rechtsprechung der Aufsichtsbehörde der spanischen Grundbuchämter (DGRN) ausgerichtet, dass spanischen Testamenten volle Rechtskraft zugestanden wird, und nicht mehr wie bislang kostenintensive Erbscheine von Deutschland oder anderorts angefordert werden.

Die aktuelle Rechtsprechung stammt gegen Grundbuchamt von San Miguel de Abona (Teneriffa). Die Wirksamkeit eines spanischen Testaments wurde als alleine ausreichend zur Umschreibung von einer Grundbucheintragung erklärlt. Auch seit der Entscheidung der DGRN vom 01.07.2015 kann im Testament schon vorgesehen werden, ob in Deutschland eine Testamentsregisterabfrage möglich und notwendig ist.

Sie erhalten mit dem spanischen Testament ein wirksames und kostengünstiges Instrument, Ihren Nachlass in Spanien und Deutschland zu gestalten.

 


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