Legalium - Rechtsanwälte und Steuerberater Spanien
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Erbschaft spanische Immobilie
die gemeindliche Wertzuwachssteuer
Aktuell 2019 – Aktuelle Rechtssprechung vom spanischen Verfassungsgericht
Aktuell 2018 – Neuregelung der Plusvalia in Spanien (gemeindliche Wertzuwachssteuer)
Nach dem die aktuelle gesetzliche Regelung verfassungswidrig ist, hat der Gesetzgeber einen Gesetzesentwurf erlassen, der die Multiplikationskoeffiezienten anpasst. Für die Zukunft nachteilig ist, dass jetzt Immobilienverkäufe innerhalb eines Jahres nach dem Immobilienkauf in Spanien, auch der plusvalía (gemeindlichen Wertzuwachssteuer auf den Bodenzuwachswert) besteuert werden. Bislang war ein Jahr Steuerfreiheit gegeben.
Der neue Gesetzesentwurf der Plusvalia Spanien bringt Steuerermässigungen nach dem 3 Eigentumsjahr. Bislang galt: bei einem Katasterwert von 100.000,00 EUR des Bodens bezahlte man beim Immobilienverkauf im 5, 10, 15 Jahr jeweils 5.550, 10.500, 14.400 EUR. Ab jetzt wären es nur noch 2.700, 1.800, 9.000 EUR – deutlich weniger.
Aktuell 2017 – die gemeindliche Wertzuwachssteuer in Einzelfällen rechtswidrig – Anspruch auf Rückforderung?
Die Gemeinden haben das Recht auf die gemeindliche Wertzuwachssteuer bei jeder Eigentumsübertragung.
Streitig war, ob dies auch gilt, wenn eine Ehe geschieden wird, oder eine Miteigentumsgemeinschaft aufgelöst wird. Es gibt nunmehr zahlreiche Rechtsprechung, die eine Besteuerung der gemeindlichen Wertzuwachssteuer bei Miteigentumsauflösungen (disolucion de comunidad) verneint, da in juristischer Sicht keine Eigentumsübertragung stattfindet.
Wir prüfen Ihre Festsetzung der gemeindlichen Wertzuwachsteuer und bei Vorliegen der juristischen Voraussetzungen und innerhalb der Frist, stellen wir Ihren Rückforderungsantrag.
Prüfen Sie:
- Haben Sie eine Immobilie durch Miteigentumsaufslösung zu 100% erworben oder waren sie der „Veräusserer&auot; Ihres Miteigentumsanteils an der Immobilie, den Sie durch Kauf, Erbschaft oder Scheidung erworben hatten?
- Wurde die Gemeindliche Wertzuwachssteuer – auch plusvalia municipal oder impuesto sobre el incremento del valor de los terrenos urbanos von Ihnen bezahlt oder aber vom Auszahlungsbetrag einbehalten?
Wenn Sie diese beiden Fragen bejahen, dann lohnt es sich, dass wir eine juristische Prüfung durchführen.
Wichtig:
Sollten Sie im Begriff sein, eine Miteigentumsauflösung an einer spanischen Immobilie vorzunehmen, beispielsweise von 4 Erben, soll nur ein Erbe 100% der Immobilie behalten, dann bieten wir Ihnen unseren Service zur Vollabwicklung des Immobilienerwerbes an, unter Berücksichtigung der steuerlichen günstigen Regelungen.
Die gemeindliche Wertzuwachssteuer in Spanien, (auch als Plusvalia municipal oder auch als Impuesto sobre el incremento del valor de terrenos urbanos) bekannt, fällt in der Regel bei jeder Erbschaft eines bebauten Grundstücks in Spanien oder auch Verkauf einer spanischen Immobilie an.
Die Gemeinde erhebt diese Steuer, die den Wertzuwachs des Grundstücks, und nicht der Immobilie, während der Eigentumsdauer besteuert. Wobei die Eigentumsdauer unter einem Jahr und über 20 Jahre quasi steuerfrei ist.
Tipp – Wertzuwachssteuer Spanien – die gemeindliche Wertzuwachssteuer:
Die gemeindliche Wertzuwachssteuer ist von Gemeinde zu Gemeinde in der Höhe verschieden, da in Gemeindesatzungen die Hebesätze (Prozentsatz pro Jahr der Eigentumsdauer) variieren können.
Es kann der Steuersatz differieren und schliesslich können Gemeinden bei Erbschaften bis zu 95% Steuerfreiheit gewähren (bonificacion potestativa).
Nutzen Sie unseren Service zur Erbschaft in Spanien – Vollabwicklung – Steuerliche Abwicklung in der Erbschaftssteuer und gemeindlichen Wertzuwachssteuer in Spanien.
Beispiel aus der Praxis einer Wertzuwachssteuerfestsetzung in Spanien:
Der Ehegatte verstirbt und vererbt seiner 58 jährigen Ehefrau den lebenslangen Niessbrauch an der ehelichen Wohnung, die zur Hälfte schon im Eigentum der Ehefrau stand.
Bodenwert: 24.000 EUR
Zeitwert des Niessbrauchs: 31% (58 Jahre der Erbin)
Besteuerungsgrundlage: 7.440 EUR
20 Jahre Eigentumsdauer x 2,8% (Hebesatz der Gemeinde) = 48%
Angepasste Besteuerungsgrundlage: 2,8 % x 20 x 7440 = 4.166,40
Steuersatz: 30 %
Steuerzahlbetrag: 1.249,92 EUR
Wir vertreten Sie in der Steuerabwicklung in Spanien.
Die gemeindliche Wertzuwachssteuer (plusvalia municipal), die bei jeder Erbschaft in Spanien anfällt, kann gestundet werden.
In der Regel wird der Stundung und der Ratenzahlung für ein Kalenderjahr stattgegeben. Bei Nichtssteueresidenten in Spanien, wird verlangt, dass der Steuerpflichtige ein Bankkonto in Spanien unterhält.
Hinweis für Käufer einer spanischen Immobilie
Sollten Sie vom einem Nichtresidenten eine Immobilie in Spanien kaufen, dann müssen Sie unbedingt die gemeindliche Wertzuwachssteuer vom Kaufpreis zurückhalten, da Sie als Immobilienkäufer mit der Immobilie haften, wenn der Verkäufer der Immobilie ein Nichtsteuerresident in Spanien ist.
Hinweis für Veräufer einer spanischen Immobilie
Aus Verkäufersicht muss der Steuerrückbehalt der Wertzuwachssteuer geduldet werden, aber da der Verkäufer weiterhin für die Steuerschuld haftet, sollte auch dieser sich absichern, indem eine Strafklausel vereinbart wird, sprich wenn der Immobilienkäufer die Steuer nicht bezahlt, müsste er beispielsweise die doppelte Summe an den Immobilienverkäufer als Schadensersatz zahlen.
Rechtsmittel gegen die Plusvalia
Erbschaften in Spanien können erhebliche Steuerlasten in der Plusvalia mit sich bringen. Der Bescheid über die gemeindliche Wertzuwachssteuer ist in jedem Einzelfall auf die Richtigkeit, insbesondere auf die gesetzlichen Grenzsätze von maximal 30% Steuerlast und die Verjährung zu prüfen.
Tipp:
Beachten Sie, dass beim Immobilienverkauf eines Deutschen, der nicht Steuerresident in Spanien ist, und nicht dauerhaft in Spanien lebt, durchaus der Immobilienkäufer für die gemeindliche Wertzuwachssteuer haftet. Dies stellt eine Ausnahme zur Regel dar, dass stets der Immobilienverkäufer für die gemeindliche Wertzuwachssteuer aufkommen muss.
Besonderheiten der gemeindlichen Wertzuwachssteuer in Barcelona.
Normalerweise zahlt man die Wertzuwachssteuer erst ab dem 2. Jahr zwischen Erwerb und Veräusserung einer Immobilie. In Barcelona zahlt man schon im 1.Jahr die gemeindliche Wertzuwachssteuer beim Immobilienverkauf, ausgenommen sind Erbschaften in Barcelona. Sollte in 6 Monaten eine Immobilie erworben und wieder verkauft werden, fällt in Barcelona schon die gemeindliche Wertzuwachssteuer an. Der Multiplikationsfaktor beträgt zur Zeit 4% (Stand: 1.1.2012)
Besonderheiten bei Erbschaften in Madrid:
Die gemeindliche Wertzuwachssteuer muss in Madrid bezahlt werden, ansonsten wird die Grundbuchumschreibung in Bezug auf die Erbschaft der Madrider Immobilie nicht erfolgen. Dasselbe gilt beim Immobilienkauf in Madrid.
Diese Regelung findet sich mittlerweile in Spanien, wobei in der Regel nicht die Zahlung der gemeindlichen Wertzuwachssteuer verlangt wird, sondern nur der Antrag auf Steuerfestsetzung.
Besonderheiten bei Erbschaften auf den Kanarischen Inseln
Typische Berechnung einer gemeindlichen Wertzuwachssteuer im Süden von Teneriffa im Jahre 2015, nach einer Erbschaft einer Miteigentumshälfte.
Bodenwert beim Erbfall: 235.431,00 EUR
Bodenwert beim Kauf der Immobilie auf Teneriffa: 68.705,99 EUR
Besteuerungsgrundlage mit Reduzierung: 141.258,60 EUR
Steuerzahllast: 6.179 EUR
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