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Miteigentum Spanien – Klage auf Miteigentumsauflösung

 

Die Teilungsklage einer Erbschaft ist indiziert, wenn es mindestens 2 Erben gibt, die sich nicht darüber einigen können, wer welches Eigentumsgut aus der Erbscahft erhält und ob die Erbschaft auseinandergesetzt wird. Selbst wenn sich die Erbschaft nach deutschem Erbrecht richtet, aber die Immobilie in Spanien gelegen ist, sind die Prozessnormen anzuwenden.

Zuständig sind nach Art.45 LEC, art.52LEC (spanisches Zivilprozessgesetz) die spanischen Gerichte, wo die Immobilie liegt.

Die Klage ist in der Regel begründet, da kein Miterbe gezwungen werden kann, mit einem anderen Miterben weiterhin in Gemeinschaft über das Eigentum der Erbschaft zu sein. Es findet der ARt.1052 CC (spanisches Zivilgesetzbuch) Anwendung, wobei die Rechtsprechung zulässt, dass die Immobilie einem Erben zugewiesen wird, oder auch mehrere Miterben Anteile daran erhalten.

Kein Miterbe kann als Verteidigung vortragen, dass er die ERbschaft ungeteilt lassen möchte, um die Erbschaftsteuer nicht zahlen zu müssen, was rechtlich nicht zulässig ist. Eine Ausnahme zur Teilbarkeit einer Erbschaft ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung oder einer Wartefrist bis zur Teilung, testamentarisch angeordnet.

 

Sonderfall

Es wird angenommen, dass die 3 Erben ein Grundstück erwerben und es gemeinsam mit einer Immobilie bebauen. Jeder Erbe hat einen Drittel Eigentum gemäss seinem Erbteil. Der Bau wird nicht fertiggestellt, da sich die Erben streiten. Wer ist Eigentümer der Bauruine?

Wenn nicht aufgeklärt werden kann, welcher Erbe den Bau bezahlt hat, dann gilt der Rechtssatz, „solange nicht das Gegenteil bewiesen werden kann, alle Erben zu gleichen Teilen“.

Sollte aber zum Beispiel ein Erbe 50% Erbquote haben und die anderen Erben, bsp. nur jeweils 25%, was sich oft ergibt, wenn der Vater verstirbt und nach deutschem gesetzlichen Erbrecht vererbt wird, dann ist die gleichmässige Aufteilung des Eigentums nach Köpfen ein Nachteil für den Erben, der normalerweise 50% Eigentum gehabt hätten.

Die anderen Erben mit 25%, hätten dann von Gesetzes wegen 33% erhalten, und wären damit ungerechtfertigt bereichert.

 

Tipp

Vermeiden Sie dies, indem Sie stets nach den Eigentumsquoten Investitionen tätigen, und wenn ein Erbe nicht bezahlt, dann muss nachgewiesen werden können, dass er damit kein Eigentum am Anteil der Neubebauung erhalten haben solle.

Aus Sicht eines Immobilienkäufers in Spanien ist bei diesen Miterbenkonstellationen Vorsicht geboten, da im Grundbuch nicht ersichtlich ist, welcher Erben tatsächlich welchen Anteil bezahlt hat. Im Zweifelsfall sollten alle Erben den Vertrag zum Immobilienverkauf unterschreiben und nicht nur ein Bevollmächtigter.
Wir beraten Sie und begleiten Ihre Erbschaftsannahme sowie Ihren Immobilienkauf in Spanien, so dass Sie mit Rechtssicherheit erwerben.

 


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