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Erbschaftsteuer Katalonien – Steuerprüfung

 

Rechtsprechung vom 21.05.2018

RA D.Luickhardt, Rechtsanwalt für Erbrecht und Steuerberater in Spanien mit Expertenwissen im Erbschaftsteuerrecht in Spanien berät in Deutschland und Spanien und führt die Vollabwicklung Ihrer Erbschaft in Spanien, Barcelona, Madrid, Mallorca, Malaga, Denia, Teneriffa, Gran Canaria durch.

Der Urteilstenor lautet, dass eine Steuerprüfung und Wertkontrolle von dem angesetzten Wert der Immobilie in der Urkunde der Erbschaftsannahme in Katalonien und anderorts Spaniens nicht zulässig ist, wenn der Wert der Immobilie nach den Kriterien der Finanzverwaltung für die Wertermittlung bei der Erbschaftsteuer und Grunderwerbssteuer ermittelt wurde.

Im vorliegenden Falle wurden die Wertermittlungskriterien von der Website der katalanischen Finanzbehörde entnommen und damit der Wert der Immobilie zum Todestag ermittelt.

3 Jahre später setzt die katalanische Finanzbehörde einen höheren Wert der Immobilie zum Todestag fest, ohne jede Begründung.

Dagegen wurde der Rechtsweg beschritten und die katalanische Finanzbehörde ist unterlegen.

Tipp

Diese Rechtsprechung steht im Einklang der Rechtsprechung der obersten Gerichte in Spanien, Bewertungen der Finanzbehörden ohne Begründung für nichtig zu erklären und die neue gesetzliche Bestrebung, dass in Zukunft auch auf dem Katasterbeleg der steuerliche Verkehrswert angegeben wird, der bei einer Erbschaft oder einem Immobilienkauf mindestens anzusetzen ist.

Service

Nutzen Sie unser KOMPETENZWISSEN bei Ihrer Erbschaftsabwicklung in Spanien oder auch Immobilienkauf und Immobilienverkauf in Spanien.

Tipp

Die Wertbemessung bei einer Erbschaft kann zu einer wesentlichen Gewinnsteuerersparnis beim anschliessenden Immobiienverkauf in Spanien führen.


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