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Erbschein Spanien im Jahre 2024
Ein Erbschein oder das europäische Nachlasszeugnis ist in Spanien zu beantragen, selbst wenn der Verstorbene die deutsche Nationalität hatte, aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf Mallorca.
Bei dieser Regelung ist zu unterscheiden, ob eine gesetzliche Erbfolge eintritt, also kein Testament erstellt wurde, oder ein Testament mit Rechtswahl und Gerichtsstandsvereinbarung vorliegt.
Beispiel
Der deutsche Staatsbürger lebt auf Teneriffa, Los Cristianos und verstirbt, mit einer Immobilie auf Teneriffa, als einzigem Nachlassgut.
Nach Art.4 EuErbVO sind die Nachlassgerichte in Los Cristianos, Arona, zuständig.
Sollte ein Erbe bei einem deutschen Nachlassgericht einen Erbscheinsantrag stellen, dann hat das deutsche Nachlassgericht diesen Antrag auf Erbschein zurückzuweisen.
Es ist vorrangig nach Art. 288 UA 2 AEUV das europäische Recht anzuwenden und die deutschen Normen aus Art.105, 343 FamG weichen zurück. Das deutsche Nachlassgericht wäere international unzuständig.
Dies gilt nicht nur für den Erbscheinsantrag, sondern für alle Angelegenheiten der Erbsache, Erbstreitigkeiten, Erbschaftsannahme, Antrag auf das europäische Nachlasszeugnis etc.
Wichtig
Es gilt dann nicht nur das spanische Prozessrecht für das Erbscheinsverfahren, sondern auch das sogenannte materielle Erbrecht aus Spanien und nicht das deutsche Erbrecht.
Beispiel
Der deutsche Staatsbürger lebt auf Gran Canaria und hat ein Testament erstellt, in dem er das deutsche Erbrecht wählt und auch die deutsche Gerichtsbarkeit.
Die Rechtswahl hat der Erbe zu beachten und dann wäre das deutsche Erbrecht anzuwenden, obgleich der Verstorbene dauerhaft auf Gran Canaria gelebt hat.
Aber wenn es mehrere Erben gibt und diese sich über den Gerichtsstand einigen, dann kann durchaus nach Art.5 EUErbVO ein deutsches Nachlassgericht zuständig sein.
Tipp
Sollte es in Spanien kein Vermögen geben, aber in Deutschland, dann könnte man über das nationale deutsche Recht einen nationalen deutschen Erbschein erwirken. Hierzu empfehlen wir dann eine Beratung durch RA D.Luickhardt in dieser speziellen Erbsache.
Artikel 5 – Europäische Erbrechtsverodnung
Gerichtsstandsvereinbarung
(1) Ist das vom Erblasser nach Artikel 22 zur Anwendung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen gewählte Recht das Recht eines Mitgliedstaats, so können die betroffenen Parteien vereinbaren, dass für Entscheidungen in Erbsachen ausschließlich ein Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig sein sollen.
(2) Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung bedarf der Schriftform und ist zu datieren und von den betroffenen Parteien zu unterzeichnen. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt.
Antrag auf ein europäisches Nachlasszeugnis können Sie hier finden (pdf Format)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014R1329&from=EN
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