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Streit unter Erben in Spanien
Beispiel
Es gibt einen Nachlass in Madrid mit 2 Immobilien. Die Verstorbene ist Deutsche, hat aber im spanischen Testament das spanische Erbrecht gewählt und die 4 Kinder zu gleichen Teilen eingesetzt. Die Kinder 2 und 2 streiten sich um die Erbschaft.
Lösung aus juristischer Sicht
Eine Erbschaft ist in Spanien ausdrücklich in notarieller Urkunde anzunehmen, gleichwohl das deutsche oder spanische Erbrecht gilt.
Diese notarielle Erbschaftsannahme scheitert, wenn die Erben zerstritten sind und sich nicht einigen können.
Dann bliebe nur der gerichtliche Weg, der auch in Art.1051 spanisches Zivilgesetzbuch vorgegeben ist, mit dem Leitbild, dass kein Erbe gezwungen werden kann, mit anderen Erben in einer Gemeinschaft zu verbleiben.
Folglich bliebe der gerichtliche Weg:
a. Gerichtliche Nachlassinventarerstellung
b. Erbauseinandersetzung.
Doch dieser gerichtliche Weg ist oftmals langwierig, vor allen bei Gerichten wie in Madrid, die überlastet sind.
Folglich bleibt ein eleganter Weg über den Art.1005 CC.
Außergerichtliche Einigung
Hier werden die Erben außergerichtlich aufgefordert, eine fertige Erbschaftsannahmeurkunde zu akzeptieren und zwar innerhalb von 30 Tagen. Sollte keine Antwort erfolgen, dann gilt die Erbschaft gemäß dem Inhalt der Urkunde als angenommen.
Damit haben die aktiven Erben ein Werkzeug seit dem Gesetz 15/2015 außergerichtlich die Erbschaftsannahme ohne Mitwirkung aller Erben zu erlangen und zudem können sie die Erbschaft weiterhin abwickeln, nämlich mit der Erbschaftsteuererklärung und der anschließenden Grundbucheintragung.
Unser Service
RA D.Luickhardt, Doppelzulassung als Rechtsanwalt für Erbrecht in Spanien und Deutschland und sein Legalium Team stehen Ihnen bei der außergerichtlichen friedlichen und einvernehmlichen Erbschaftsabwicklung genauso zur Verfügung, wenn es um einen Streit unter Erben geht, und zielgerichtete Lösungen zu finden sind, im deutschen als auch im spanischen Erbrecht und den Foralrechten in Katalonien und Mallorca, Ibiza.
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