Spanien: 0034-922 788 881 // Deutschland: 0049-7542 937 982 info@legalium.com

Legalium - Rechtsanwälte und Steuerberater Spanien

Madrid - Barcelona - Mallorca - Teneriffa - Gran Canaria - Berlin - Hannover - Tettnang

Vertrauen - Wirksamkeit - Transparenz

Teilung einer Erbschaft in Spanien

 

Auskunft der Erben über den Pflichtteil

 

Sie haben einen Pflichtteilsanspruch oder sind Miterben einer Erbschaft in Spanien und der Nachlass liegt in Spanien und Deutschland.

Beispiel

Der Verstorbene hat auf Teneriffa/Mallorca eine Eigentumswohnung, 2 Bankkonten und in München und eine weitere Immobilie.

Er hat eine Lebensgefährtin, die auf Teneriffa/Mallorca lebt und die er als Alleinerbin eingesetzt hat.

Seine beiden Kinder leben in Deutschland, und sie wurden beide enterbt.

Wenn der Verstorbene in seinem Testament keine Rechtswahl nach deutschem Recht getroffen hat, dann gilt für die Erbschaft das spanische Erbrecht, da der Verstorbene 6 Monate vor seinem Tod auf Teneriffa/ Mallorca lebte.

Die formelle Durchsetzung der Rechte der Kinder geht über ein mehrstufiges Verfahren, in Bezug auf die Vermögensgüter in Spanien, mit der gerichtlichen Zuständigkeit auf Teneriffa/Mallorca, und für die deutsche Eigentumswohnung in München, könnte ein Gerichtsstand in Müenchen angenommen werden, wenngleich alles in Spanien verhandelt werden sollte, da die Alleinerbin und Lebensgefährtin ihren Wohnsitz hat und nach der aktuellen europäischen Erbrechtsverordnung gilt das Glauchlaufprinzip, sprich wenn das spanische Erbrecht Anwendung findet, dann sollen auch die spanischen Gerichte zuständig sein.

Verfahren auf Auskunft der Erben in Spanien

Das Auskunftsbegehren des Miterben oder des Pflichtteilsberechtigten ist in Spanien an das Gericht erster Instanz zu stellen, welche alle an der Erbschaft Beteiligten oder Anspruchsteller, zu einem Gerichtstermin laedt, wo das sogenannte Nachlassinventar von allen Beteiligten erstellt wird, unter Angabe der Vermoegenswerte und der Schulden.

Sollte es bei diesem Gerichtstermin keine Einigung geben, dann kommt es zum streitigen Erbteilungsprozess zunächst über das Inventar.

Wichtig

Bei dieser Inventarerstellung ist eine persönliche Anwesenheit des Erben, Pflichtteilsberechtigten, gesetzlich vorgeschrieben, selbst wenn anwaltlich vertreten.

Das fehldende persönliche Erscheinen, kann Eingeständnisse zur Folge haben, mit erheblichen Nachteilen, so ist es in Spanien in Art.809 Lec (spanisches Zivilprozessgesetz) geregelt.

Sollte nicht nur Spanien der Prozess eingeleitet werden, sondern auch in Deutschland im Rahmen einer Pflichtteils Stufenklage, dann ist die folgende aktuelle Entscheidung vom BGH interessant.

Amtliche Leitsätze:

  1. Bei der Verpflichtung des Erben gegenüber dem nicht zum Erben berufenen Pflichtteilsberechtigten zur Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines Verzeichnisses der Nachlassgegenstände gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, die nach § 888 Abs. 1 ZPO zu vollstrecken ist.

    Dies gilt auch dann, wenn der Erbe zur Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB verurteilt worden ist.

  2. Ein schutzwürdiges Interesse an einer wiederholten Zwangsmittelfestsetzung ist nur gegeben, wenn das zuvor angeordnete Zwangsgeld entweder gezahlt oder vollstreckt ist.
  3. Die Frage, ob der Auskunftsverpflichtete vor dem mit der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses beauftragten Notar persönlich zu erscheinen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten.

    Der Umfang der Verpflichtung des Erben zur Mitwirkung an der Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses richtet sich danach, in welchem Umfang diese Mitwirkung für die ordnungsgemäße Aufnahme des Verzeichnisses erforderlich ist. Maßgeblich sind danach jeweils die Umstände des Einzelfalls.

  4. Ist der Erbe beim Notar persönlich erschienen und hat er dabei Angaben zum Nachlass gemacht, hat er bei fehlendem weiteren Aufklärungsbedarf seiner Mitwirkungspflicht genügt und ist nicht verpflichtet, in einem für die förmliche Aufnahme des Nachlassverzeichnisses bestimmten Termin, bei dem der Auskunftsberechtigte anwesend ist, erneut zu erscheinen.

 


Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Teilung einer Erbschaft in Spanien – Pflichtteil: 1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne 5,00 von 5 Punkten, basierend auf 2 abgegebenen Stimmen

Loading...


R

Kontakt Deutschland

0049 7542 937 982

R

Kontakt Telefon

0034 922 788 881

R

Kontakt Fax

0034 922 789 358

R

Kontakt Email

info@legalium.com

Lesen Sie hier -> die Datenschutzerklärung

Pin It on Pinterest

Share This