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Plichtteilsanspruch – Erbschaft in Spanien

 

Der Pflichtteil kann durch Testament nicht ausgeschlossen werden

 

Häufig in der Praxis findet sich die Fallkonstellation, dass der Erblasser wiederheiratet und die Kinder aus der ersten Ehe enterbt.

Dies geschieht meist mit einem Testament, welcher der Erblasser in seinem Alterswohnsitz in Spanien erstellt.

Als Erbin wird entweder die zweite Ehefrau, die Lebenspartnerin oder die Kinder aus zweiter Ehe eingesetzt, ohne dass das Testament die entsprechenden Erben und Pflichtteilsberechtigten benennt.

Sollten die Erben in Deutschland leben, kann die Klage am Wohnsitz des Erben eingeleitet werden.

Es handelt sich um eine Stufenklage auf Auskunft über die Nachlassgegenstände, eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Nachlassinventars und schliesslich Klage auf Zahlung des Pflichtteilsanspruches, der in der Regel ein Anspruch auf Auszahlung der Hälfte des Nachlasswertes beträgt.

Die Pflichteilsberechtigten haben kurioserweise weitere prozessuale Möglichkeiten in Spanien als in Deutschland, und daran wird auch die europäische Erbrechtsreform nichts ändern.

Zur Zeit findet materiellrechtlich das deutsche Erbrecht Anwendung, damit hat ein enterbtes Kind einen gesetzlichen Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Gibt es zwei Kinder, die enterbt werden, erhalten die beiden Kinder jeweils einen Pflichtteilsanspruch von 25% an der Nachlassmasse.

Lebt die Alleinerbin in Spanien, ist sie dort zu verklagen.

Damit findet spanisches Prozessrecht Anwendung, welches dazu führt, dass selbst das Testament als unwirksam erklärt werden kann, wenn die Pflichtteilsberechtigten nicht bedacht wurden.

Die Folge ist, dass die Pflichtteilsberechtigten anders als bei einem deutschen Pflichtteilsprozess nicht nur Aussenstehende an der Erbschaft sind, sondern quasi Miterben werden und damit Mitverfügungsgewalt über die Erbschaftsgegenstände bekommen, mit dem Vorteil, dass jederzeit die Auseinandersetzung gerichtlich betrieben werden kann, und damit der Erbe zur Auszahlung des Pflichtteilsanspruches erheblich unter Druck gesetzt werden kann.

Wir vertreten Sie vor deutschen und spanischen Gerichten in Klagen um den Pflichtteil.

Wir prüfen in jedem Fall, ob es rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll ist, in dem einen oder anderen Land die Pflichtteilsklage einzureichen.

 

Pflichtteil und Schenkung in Spanien

 

Praxisfall:

In der Praxis häufig sind Verfügungen zu Lebzeiten, sprich oftmals Schenkungen, um Kinder und deren Pflichtteilsanspruch zu vermindern.

Das Gesetz sieht in Art.2325 und 2326 BGB Pflichtteilsergänzungsansprüche vor.

Um diese Regelung nicht zur Anwendung kommen zu lassen, ist eine Schenkung zu Lebzeiten zu vermeiden. Die Verfügung muss juristisch als Kaufvertrag oder anderweitig dargestellt werden.

 

Beratung:

Hierzu beraten wir Sie im deutschen Erbrecht in der Anwendung in Spanien. Wir beraten Sie in Deutschland und Spanien, online und telefonisch. Selbstverständlich stehen wir Ihnen in deutscher Sprache zur Verfügung.

Insbesondere Niessbrauchsregelungen sind in Schenkungen zu vermeiden, da damit die Zehnjahresfrist und die stufenweise jährliche Wertminderung der Schenkungsanrechnung nicht zur Anwendung kommt.

Diese Stufenregelung ersetzte die 10 Jahresregelung zum 1.1.2010, die als ungerecht angesehen wurde, da die gesamte Schenkung zum vollen Wert keine Anwendung fand, wenn 10 Jahre seit dem Schenkungszeitpunkt zum Todestag verstrichen war, während Zwischenzeiten von nur 5 Jahren unberücksichtigt blieben.

Neben dieser Mindestschutzregelung des Pflichtteils gibt es noch andere Regelungen wie zum Beispiel im Art.2050 BGB, mit der Miterben, die unterschiedlich zu Lebzeiten des Erblassers mit Schenkungen bedacht wurden, zur Ausgleichung gegenüber den anderen Miterben verpflichtet sind.

 

Beratung im deutschen Erbrecht in Spanien:

Hier ist zu beachten, dass die Miterben gegenüber anderen Miterben nur mit dem Erbanteil haften, und nicht mit dem Eigenvermögen.

Folglich ist bei einem Nachlass, der gering ist, da vorab schon alle Vermögensgüter verschenkt wurden, für den benachteiligten Miterben, kein Ausgleich aufgrund dieser Norm zu erhalten.

Letztlich bleibt für beide Parteien, Erblasser und Erben, der Rat, dass lebzeitige Vermögensverfügungen gemäss dem Gesetz rechtssicher gestalten werden müssen, so dass die Pflichtteilsberechtigten ihren Anspruch nicht im Gerichtswege erstreiten können und damit verwandschaftliche Spannungen entstehen.

Auf der anderen Seite kann der Erbe und Pflichtteilsberechtigte auch schon zu Lebzeiten durch Abfindungszahlungen auf den Pflichtteil und Erbteil verzichten, und so eine stabile Nachlassregelung zu Lebzeiten gefunden werden.

Die gerichtliche Entscheidung bleibt stets die belastende für alle familiären Beziehungen, welches zu vermeiden gilt. Wir beraten und gestalten als Rechtsanwälte und Steuerberater zur Streitvermeidung.

 

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