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Vorerbe Spanien – Katalonien

 

Verkauf einer Immobilie durch den Vorerben

Nach dem spanischen Erbrecht gibt es kein dem deutschen Vorerbenrecht vergleichbares spanisches Vorerbenrecht. Nichtdestotrotz ist in Art.82 Verordnung spanisches Hypothekengesetz die Eintragung im Grundbuch vorgesehen.

Da das Erbrecht in einzelnen Regionen in Spanien besonders geregelt wird, gibt es auch die Vorerbschaft und Nacherbschaft, nämlich in Katalonien (Barcelona, Tossa de Mar, Sitges, Tarragona, etc.) Dort unterscheidet man zwischen Vorerben und Nacherben.

Der Vorerbe (fiducario) kann eine Immobilie nur mit der Zustimmung des Nacherben (fideocomisario) verkaufen. Damit ist der Vorerbe ein Eigentümer einer Immobilie mit Belastung, nämlich dem Verkaufs- oder Verfügungsverbot.

 

Tipp für Immobilienkäufer in Katalonien

Wir beraten Sie beim Immobilienkauf in Barcelona, Sitges, Costa Brava, Tarragona und prüfen, ob der Immobilienverkäufer, der im Grundbuch eingetragen ist, auch wirklich verkaufen kann.

In der Erbschaftsteuer wird der Vorerbe als Volleigentümer und Erwerber angesehen.

 

Beratung

Lassen Sie sich von unserem Experten im spanischen Erbschaftsteuerrecht zur Stundung der Erbschaftsteuer beraten.

Vor einem Immobilienverkauf hat der Vorerbe sich auch in Bezug auf die Gewinnsteuer beraten zu lassen, da der Verkauf der Immobilie auch in der Einkommensteuer nach Art.33.1., 35 und 36 LIRPF einkommensteuerpflichtig ist, entsprechend auch, wenn der Vorerbe Nichtsteuerresident in Spanien ist und seine Ferienimmobilie verkauft.


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