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Erbrecht Autonome Regionen
Besonderheiten Mallorca, Balearen
Nach der europäischen Erbrechtsverordnung kann ein Deutscher, der in Mallorca seinen Lebensmittelpunkt hatte und dort verstarb und kein Testament erstellt hatte, nach dem Erbrecht von Mallorca beerbt werden.
Das lokale Erbrecht ist in der Regel anzuwenden, wenn der Wohnsitz mindestens 2 Jahre auf Mallorca bestand und damit das Bürgerecht (vecindad civil) erlangt wurde. Andere Gründe zur Erlangung des Bürgerrechts, ist die Erlangung der spanischen Nationalität, oder durch Heirat.
Sollte das lokale Erbrecht wegen dem fehlenden Bürgerrecht nicht anwendbar sein, ist das spanische Erbrecht anzuwenden, welchem im Codigo Civil (spanisches Zivilgesetzbuch) geregelt ist.
Hervorzuheben ist, dass kein einheitliches Balearisches Erbrecht existiert, sondern die Inseln, Mallorca, Menorca und Ibiza mit Formentera Sonderregelungen haben.
Erbrecht Mallorca, Menorca
Art 14 regelt, dass ein Testament nur gültig ist, wenn ein Erbe eingesetzt wird.
Nach Art.15 können Erben auf ein bestimmtes Gut, Bsp, eine Immobilie eingesetzt werden. Dann handelt es sich um ein Vermächtnis.
Werden die Erben nur auf den Niessbrauch der Immobilie eingesetzt, dann werden sie als Vorerben angesehen.
Bemerkung
Anders als im spanischen oder deutschen Erbrecht, kann auf Mallorca der Vermächtnisnehmer sich selbst die Immobilie aneignen, ohne Mitwirkung des Erben.
Erbe Mallorca
Wird ein Erbe eingesetzt, dann erhält er mindestens ¼ vom Nachlass und wenn er auch Pflichtteilsberechtigter ist, dann kommt dieser Anteil noch hinzu.
Schenkung auf den Tod
Besonders ist, dass auf Mallorca auch eine Schenkung auf den Tod erfolgen kann, sprich die Schenkung wird erst wirksam, wenn der Tod eingetreten ist, und der Beschenkte wird dann Erbe.
Erbrecht Ibiza, Formentera
Hier ist ein Testament auch gültig, wenn kein Erbe ernannt wird, sondern nur Vermächtnisse verteilt werden, sprich bestimmte Güter bestimmen Personen übereignet werden sollen.
Ebenso wird auch der Erbvertrag als gültig anerkannt.
Nutzen Sie den Service von RA D.Luickhardt, Rechtsanwalt mit Doppelzulassung in Spanien und Deutschland für Erbrecht, und seinem Legalium Team, von der Nachlassplanung in erbschaftsteuerlicher Hinsicht, zur zweisprachigen Testamentserstellung in Spanien, bis hin zur Erbschaftsabwicklung mit Erledigung der Fomalitäten der Erbschaftsteuer und Vollabwicklung des Immobilienverkaufes in Spanien.
Nutzen Sie unseren Service der Steuerberechnung vor der Ausführung der Schenkung in Spanien. Zum einen dient es zur steuerlichen Optimierung und zum anderen werden alle anfallenden Steuern berechnet, auch die gemeindliche Wertzuwachssteuer und die Veräusserungssteuer, die in Spanie nicht nur beim Verkauf, sondern auch bei Schenkung zur Zahlung fällig werden kann, abhängig vom Schenkungswert. Der Schenkungswert ist nicht der Katasterwert, sondern der Referenzwert.
Wir sind tätig auf Mallorca, Ibiza, Barcelona, Costa Brava, Madrid, Alicante, Marbella, Teneriffa, La Palma, Fuerteventura und Gran Canaria.
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