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Spanische SL und Erbschaft in Spanien

 

Die Erben der Gesellschafter einer spanischen SL (GmbH) sind NICHT für

die Steuerstrafen der Gesellschaft verantwortlich.

 

Das allgemeine Steuergesetz sieht vor, dass die Gesellschafter aufgelöster und liquidierter juristischer Personen für die nach der Liquidation verbleibenden Steuerverbindlichkeiten und -strafen bis zur Höhe der erhaltenen Liquidationsquote verantwortlich sind.

Damit soll verhindert werden, dass die aus späteren Steuerverfahren resultierenden Schulden und Strafen nach der Auflösung der Gesellschaft unbezahlt bleiben.

Wenn die Steuerstrafe einer natürlichen Person auferlegt wird und diese verstirbt – vor oder nach der Festsetzung der Strafe – erlischt die Strafe und wird nicht auf die Erben übertragen.

Dies ist Ausdruck eines allgemeinen und unbestrittenen Prinzips, dass Strafen, sowohl strafrechtliche als auch verwaltungsrechtliche, persönlich sind und nicht auf die Erben übertragen werden.

Es kam jedoch vor, dass die Steuerbehörde die Zahlung ausstehender Strafen juristischer Personen (sl) von den Erben der Gesellschafter verlangte.

Das Argument der Steuerbehörde ist, dass es sich nicht um die Nachfolge von Strafen handelt, sondern dass, wenn das Gesetz sagt, dass die Gesellschafter für die Schulden und Strafen der aufgelösten juristischen Personen verantwortlich sind, es die Zahlung der Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft dem Recht der Gesellschafter auf ihre Liquidationsquote voranstellt.

Daher, wenn der Gesellschafter verstirbt, treten seine Erben nicht in die Strafen der Gesellschaft ein, sondern in deren Vermögen, das der Zahlung der ausstehenden Schulden unterliegt, ohne zu unterscheiden, ob diese aus Verpflichtungen oder Steuerstrafen stammen.

Der zentrale Wirtschafts- und Verwaltungsgerichtshof hat in einer kürzlichen Entscheidung vom Dezember 2024 diese Auslegung der Steuerbehörde zurückgewiesen und festgestellt, dass das allgemeine Steuergesetz tatsächlich eine Nachfolge der Gesellschafter in die Verpflichtungen und Strafen der aufgelösten juristischen Personen vorsieht.

Das Vermögen der letzteren geht auf die ersteren über und unterliegt der Zahlung der ausstehenden Schulden bis zur Höhe der von jedem Gesellschafter erhaltenen Quote.

Daher, wenn der Gesellschafter einer aufgelösten juristischen Person verstirbt, werden die Strafen, für die der Gesellschafter als Nachfolger der juristischen Person verantwortlich war, gemäß dem Prinzip der persönlichen Verantwortlichkeit für Strafen und den Bestimmungen des allgemeinen Steuergesetzes nicht auf seinen Erben übertragen.


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