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Erbschaftsteuer Deutschland

 

EuGH Urteil vom 03.09.2014 (C-211/123) – internationale Verhältnisse

 

Nicht nur Spanien hat in Bezug auf die Besteuerung von Nichtsteuerresidenten in der Erbschaftsteuer eine Rüge durch ein Urteil des EuGH erhalten, sondern auch Deutschland.

 

Sachverhalt:

Wenn zwei Steuerausländer in Deutschland eine Immobilie geerbt haben, also der Erblasser und der Erbe Steuerausländer in Deutschland im Erbfalle waren, dann hatte das deutsche Erbschaftsteuerrecht keine persönlichen Freibeträge vorgesehen.

 

Hinweis:

Zur Zeit haben Kinder bei einer Erbschaft von Ihren Eltern, pro Kind einen persönlichen Freibetrag von 400.000 EUR, wenn wenigstens der Erblasser – Elternteil oder das Kind in Deutschland ansässig sind. Dasselbe gilt bei Schenkungen, wenn der Schenker oder der Beschenkte zumindest in Deutschland ansässig ist.

Diese Erweiterung der Anwendung der höheren persönlichen Freibeträge auf Sachverhalte, in der nur einer der Beteiligten, also Erblasser oder Erbe, Schenker oder Beschenkte, in Deutschland ansässig ist, wurde erst am 07.12.2011 mit dem Art.2 Abs.3 (Schenkungs-Erbschaftsteuergesetz) eingeführt, und damit die fiktive unbeschränkte Erbschafts und Schenkungssteuerpflicht in Deutschland eingeführt, wenn es sich bei dem Nachlass um Inlandsvermögen gehandelt hat. So auch bei Schenkungen bis zu 10 Jahren vor dem Tod, die danach mit den Freibeträgen mi Erbfall verrechnet wurden.

 

Vorgeschichte:

Im Jahre 2009 hatte die europäische Kommission Deutschland aufgefordert, den Art.16 Abs. 2 Erbschafts- Schenkungsteuergesetz zu ändern, da dieser europarechtswidrig und gegen Art.56 EG verstiesse, schliesslich werden unbeschränkt Steuerpflichtige Ehegatten in Deutschland mit einem persönlichen Freibetrag von 500.000 EUR versehen, wogegen Nichtsteueransässige nur einen persönlichen Freibetrag von 2.000 EUR hatten. Dann erging zur Heilung dieser offensichtlichen Europarechtswidrigkeit das oben vom 07.12.2011 genannte Gesetz.

Die europäische Kommission hat diese deutsche Gesetzesänderung in Erbschafts- und Schenkungsteuerrecht für nicht ausreichend erachtet.

Daraus folgt, dass jetzt die Freibeträge von 400.000 EUR für Kinder und 500.000 EUR für Ehegatten auch zu gelten haben, wenn der Vater verstirbt und das Kind eine Immobilie in Deutschland erbt, ohne dass der Vater oder das Kind noch in Deutschland zum Todeszeitpunkt ansässig waren.

Die Tendenz der europäischen Vorschriften geht zur Besteuerung des Erben bzw Beschenkten, an dessen Ort der Ansässigkeit. Dies stellt oftmals ein Problem dar, wenn das Kind in Spanien lebt und vom Vater erbt, der nicht in Spanien lebt, dann gelten die zentralstaatlichen Erbschaftsteuerregelungen in Spanien und das Kind hat nur einen persönlichen Freibetrag von 15.956,87 EUR, sprich eine mögliche Steuerfreistellung der Immobilie in Deutschland, da diese den Wert von 400.000 EUR nicht erreicht, verliert an Wichtigkeit, wenn das Kind als Erbe und Ansässigkeit in Spanien dann erhebliche Erbschaftsteuern in Spanien bezahlen muss.

 

Erbschaftsteuertabelle in Spanien


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