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Erbauseinandersetzungen vor Gericht

 

Erbschaftsklage in Spanien

Zuständigkeit der spanischen Gerichte: Die Zuständigkeit der spanischen Gerichte für Klagen über Erbschaften ergibt sich in der Regel daraus, dass der/die Erbe(n) oder Erblasser und das Nachlassvermögen in Spanien liegen, so auch bei Pflichtteilsklagen.

 

Nutzen Sie unseren Service Rechtsanwalt für Erbrecht mit Fachkenntnissen im deutschen und spanischen Erbrecht und deutsch-spanischer Zulassung

 

Neu ist, seit dem 17.08.2015, dass nach der europäischen Erbrechtsverordnung automatisch das spanische Erbrecht greift, wenn ein Erblasser (Verstorbene) mehr als 6 Monaten vor seinem Tod in Spanien ansässig war.

Nach dem Gleichlaufgrundsatz sollen dann auch die spanischen Gerichten zuständig sein.

Das gilt auch für das Erbscheinsverfahren, dass nunmehr nicht mehr im Heimatland durchgeführt wird, sondern im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Spanien, sprich die Erteilung eines Erbscheins und das Verfahren hierzu, wird vor einem spanischen Notar durchgeführt.

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Klagearten unterteilt:

  1. aus dem Erbfall heraus. Am häufigsten sind Erbauseinandersetzungsklagen und Besitzschutzklagen auf Herausgabe des Erbschaftsbesitzes gegen Dritte.Desweiteren die Auskunftsklagen vom Pflichtteilsberechtigten und Miterben. Wertfeststellungsklagen des Nachlasses und Erstellung von Inventaren sind verfahrensrechtlich verbunden, wobei hierzu auch Vorschenkungen zu Lebzeiten und deren Anrechnung zählen.
  2. Anfechtung von Testamenten und anderen Dokumenten, die die Erbfolge regeln, als auch die Auslegung von Testamenten, wer Erbe sein soll, insbesondere wenn es mehrere Testamente gibt.

Wir vertreten Sie vor allen spanischen und deutschen Gerichten bei Erbsachen in ganz Spanien und Deutschland

 


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