Legalium - Rechtsanwälte und Steuerberater Spanien
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Abwicklung Erbschaft Spanien
Die Abwicklung Ihrer Erbschaft in Spanien hat zum Ziel, dass die spanische Immobilie auf die Erben im Grundbuch umgeschrieben wird, und dass fristgemäss innerhalb von 6 Monaten die Erbschaftsteuer in Spanien steuerlich erklärt und ggf bezahlt wird, so dass keine Bussgeldbescheide ergehen.
Sollte keine spanische Immobilie existieren, dann kann es sich auch um die Freischaltung von spanischen Bankkonten handeln, oder die Ummeldung eines Kraftfahrzeuges auf die Erben.
Unser Service
Unsere Kanzlei bietet eine deutschsprachige Beratung und die Vollabwicklung Ihrer Erbschaft in Spanien, und zwar im Erbrecht und im Erbschaftsteuerrecht, bis hin zur Begleichung der gemeindlichen Wertzuwachssteuer (Plusvalia municipal) und Ummeldung der Versorger wie Strom, Wasser, Abfall etc.
Obgleich deutsches Erbrecht die Erbschaftsannahme in notarieller Urkunde nicht kennt, ist in Spanien die notarielle Beurkundung Pflicht. Hier geht es um den Zugang der Erbnachfolge in das spanische Grundbuch, welches nach spanischen Rechtsvorschriften geregelt ist.
Nur in Ausnahmefällen, kann auf eine notarielle Beurkundung in Spanien verzichtet werden, zum Beispiel, wenn es nur einen Alleinerben gibt, oder nur eine Niessbrauchslöschung vorzunehmen ist oder aber keine Immobilie existiert, sondern nur spanische Bankkonten, über die der Erbe verfügen möchte.
Auch ein Gerichtsurteil kann die notarielle Urkunde der Erbschaftsannahme ersetzen.
Tipp:
Selbst wenn die notarielle Erbschaftsannahme im Einzelfall nicht erforderlich ist, ist sie in der Regel empfehlenswert.
Wenn Sie die Immobilie verkaufen möchten, dann haben Sie eine notarielle Urkunde der Erbschaftsannahme, die Ihr Eigentum als Erbe bestätigt. Zudem kann in der notariellen Erbschaftsannahme auch gleich eine Miteigentumsauflösung stattfinden, so dass mehrere Erben die Erbschaft auseinandersetzen, zuordnen und dann einem Erben gegen Ausgleichszahlungen als Alleineigentömer zu teilen können.
Pflichtteilsanspruch Verjährung
AKTUELL zur Entscheidung vom OLG Schleswig vom 05.05.2015
Das Urteil befasst sich mit den Verjährungsfristen beim Pflichtteilsanspruch und den Hilfsansprüchen wie die Auskunft nach Bestand des Nachlasses und der Schenkungen zu Lebzeiten.
Interessant ist, dass grundsätzlich von eigenen getrennten Verjährungsfristen ausgegangen wird, wenngleich beide nunmehr 3 Jahre Verjährungsfrist haben. Die Verjährungshemmung durch eine Stufenklage ist demnach in ersten Linie auf den Pflichtteilsanspruch bezogen und hier ist darauf zu achten, dass der Auskunftsanspruch von Anfang vollständig zu formulieren ist, also auch auf Abgabe des notariellen Verzeichnis, um die Verjährung dieses Anspruches zu vermeiden.
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