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Spanien: das europäische Nachlasszeugnis

1. Was ist ein europäisches Nachlasszeugnis (ENZ)?

Das ENZ ist ein vom europäischen Gesetzgeber geschaffenes erbrechtliches Legitimations- und Publizitätsinstrument bei Erbschaften zwischen zwei europäischen Staaten (Deutschland, Spanien)

Angenommen, ein für wirksam gehaltenes Testament erweist sich später als unwirksam. Der (vermeintliche) Erbe hat die (vermeintlich) geerbte spanische Immobilie aber bereits weiter veräußert. Nun macht der wahre Erbe Ansprüche gegen den Erwerber geltend.

Um in diesen Situationen gerecht zu werden, bedarf es zuverlässiger Rechtsinstrumente, mit denen der Erbe einerseits seine Erbenstellung beweisenkann und andererseits Dritte bei Rechtsgeschäften mit diesem, auf dessen (scheinbare) Erbenstellung und die sich daraus ergebene Verfügungsbefugnis vertrauen können.

Eine solche Funktion erfüllen in Deutschland insbesondere der Erbschein (§ 2353 BGB) und das ENZ, um welches es hier vorliegend gehen soll.

2. Welche Vorteile hat ein ENZ?

Seit Erlass der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) wurde für alle Erbfälle ab dem 17.08.2015 die Möglichkeit geschaffen, das ENZ zu beantragen.

Indem das ENZ den Erben und den Testamentvollstrecker in die Lage versetzt, ihren Status und die damit verbundenen Rechte und Befugnisse in einem anderen Mitgliedstaat einfach nachzuweisen, werden dadurch Erbfälle mit EU- Auslandsbezug deutlich vereinfacht, da insofern keine besonderen Anerkennungsverfahren von Nöten sind.

3. Zuständigkeit und Verfahren

Wo muss ich das ENZ beantragen?

 

Das ENZ wird gemäß Art. 64 EuErbVO in dem Mitgliedsstaat ausgestellt, dessen Gerichte nach den Art. 4, 7, 10 oder 11 EuErbVO zuständig sind.

Danach sind grundsätzlich die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der Verordnungsgeber hat den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts nicht definiert oder gar mit einer Mindestaufenthaltsfrist konkretisiert.

Kriterien der Beurteilung sind dabei neben der Dauer und der Regelmäßigkeit des Aufenthalts auch die soziale und familiäre Bindung des Erblassers. Letztlich ist die Frage, wo der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte stets eine Frage des Einzelfalles und kann nicht pauschal beantwortet werden.

Es gilt das Gleichlaufprinzip zwischen Zuständigkeit der Gerichte und welches Erbrecht Anwendung findet, trotzdem ist die Zuständigkeit des Nachlassgerichtes und des anwendbaren Erbrechts streng getrennt zu prüfen.

Wenn ein deutscher Staatsangehöriger beispielsweise auf Teneriffa Urlaub macht und dort stirbt, so findet bezüglich seines Nachlasses das deutsche Erbrecht Anwendung, da der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort Deutschland war.

Anders der Fall, wenn A seinen Lebensabend auf seiner Finca auf Mallorca verbracht hatte und dort stirbt. Da A seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hatte, ist bezüglich seines gesamten Nachlasses, also nicht nur bezogen auf die Finca, sondern auch auf die sich in Deutschland befindenden Vermögenswerte, spanisches Erbrecht (wobei die regionalen Bestimmungen zu beachten sind !) anzuwenden.

Art. 22 EuErbVO ermöglicht dem Erblasser (nicht dem Erben !) in engen Grenzen auch eine Rechtswahl. Die Wahl beschränkt sich auf das Recht seiner Staatsangehörigkeit. Zu beachten ist, dass der Erblasser nicht nur das Recht des Staates, welchem er im Zeitpunkt seiner Rechtswahl angehört, wählen kann, sondern auch das welchem er im Zeitpunkt seines Todes angehört.

Der in Spanien lebende Deutsche D hat die Möglichkeit deutsches Recht zu wählen.

Der Deutsche D hat vor nach Spanien auszuwandern. Kurz davor trifft er eine Rechtswahl, dahingehend dass deutsches Erbrecht Anwendung finden soll.

Inhalt

Das ENZ wird nur auf Antrag ausgestellt. Antragsberechtigt nach der EuErbVO sind insbesondere der Erbe sowie der Testamentsvollstrecker und der Nachlassverwalter.

Allerdings kann auch jede andere Person die ein berechtigtes Interesse (in der Regel ein Gläubiger) eine beglaubigte Abschrift des ENZ verlangen.

Was der Antrag beinhalten muss, bestimmt sich nach Art. 65 Abs. 2 EuErbVO. Die dort ausgeführten Pflichtangaben sind jedoch nur dann obligatorisch (vorgeschrieben), wenn der Antragsteller diese kennt und sie von der Ausstellungsbehörde zur Beschreibung des Sachverhaltes, dessen Bestätigung der Antragsteller begehrt, benötigt werden.

Kurze Übersicht über die Pflichtangaben:

  • Vor- und Nachname, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Personenstand, Staatsangehörigkeit, Identifikationsnummer (zB. Sozialversicherungsnummer), Anschrift im Zeitpunkt des Todes, Todesdatum und -ort des Erblassers
  • Vor- und Nachname, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Personenstand, Staatsangehörigkeit, Identifikationsnummer, Anschrift, Etwaiges Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis des Antragsstellers
  • bei Vertretung des Antragsstellers: insbesondere Nachweis der Vertretungsmacht
  • wen Erblasser verheiratet war, sind auch Angaben zum ehemaligen Lebenspartner zu machen, da es möglich ist, dass dieser erb- oder pflichteilberechtigt ist
  • Beabsichtigter Zweck des ENZ: Nachweis auf Rechtsstellung als Erbe, Testamentvollstrecker oder Nachlassverwalter (Art. 63 EuErbVO)
  • Mit der Erbsache befasstes Gericht/ Behörde: Anschrift
  • Angabe des maßgeblichen Sachverhalts: Antragssteller hat Sachverhalt anzugeben, auf welchen er seine geltend gemachte Berechtigung am Nachlass begründet; also aus gesetzlicher Berechtigung (Verwandtschaftsverhältnis) oder aus Testament
  • Antragssteller muss angeben, ob Verfügung von Todes wegen (regelmäßig Testament) vorliegt; ist ihm keine solche bekannt, muss er dies auch angeben; liegt eine solche vor, so muss Ur- oder abschrift beigefügt werden
  • Negativerklärung bezüglich anhängiger Rechtsstreite: Erklärung, dass nach bestem Wissen des Antragsstellers kein Rechtsstreit in Bezug auf den bescheinigten Sachverhalt anhängig ist

 

Erwähnung verdient an dieser Stelle das Standardformular (Formularblatt IV in Anhang 4 der VO (EU) 1329/2014), welches bei Antragsstellung benutzt werden kann.

Zu beachten ist, dass eine nach Art. 70 EuErbVO ausgestellte beglaubigte Kopie nur sechs Monate gültig ist (aber Verlängerung möglich).

4. Unrichtiges ENZ

Enthält das ENZ Schreibfehler, so können diese auf Verlangen jeder Person mit einem berechtigten Interesse oder von Amts wegen korrigiert werden.

Steht fest, dass das ausgestellte ENZ eine unrichtige Sach-/ oder Rechtslage darstellt oder bei dessen Ausstellung grundlegende Verfahrensbestimmungen verletzt wurden, hat die Ausstellungsbehörde, insofern ein berechtigtes Interesse an der Korrektur besteht, diesem nachzukommen. Ein solches besteht unter anderem bei Personen die einen Anspruch auf Ausstellung des ENZ oder einer Abschrift haben aber auch diejenigen Personen, denen etwas mit dem ENZ bewiesen werden soll.

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann das ENZ entweder geändert oder widerrufen werden. Während bei der Änderung der Inhalt des ENZ lediglich modifiziert wird, wird das ENZ bei einem Widerruf gänzlich beseitigt.

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Nutzen Sie den Service von RA D.Luickhardt, Rechtsanwalt mit Doppelzulassung in Spanien und Deutschland für Erbrecht, und seinem Legalium Team, von der Nachlassplanung in erbschaftsteuerlicher Hinsicht, zur zweisprachigen Testamentserstellung in Spanien, bis hin zur Erbschaftsabwicklung mit Erledigung der Fomalitäten der Erbschaftsteuer und Vollabwicklung des Immobilienverkaufes in Spanien.

Wir sind tätig auf Mallorca, Ibiza, Barcelona, Costa Brava, Madrid, Alicante, Marbella, Teneriffa, La Palma, Fuerteventura und Gran Canaria.


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